Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen
1. GESETZLICHE QUELLEN
Der Verkauf von Pauschalreisen, die zum Gegenstand Dienstleistungen haben, die sowohl auf nationalem als auch internationalem Gebiet erbracht werden, wird geregelt – bis zur Abschaffung gemäß Art. 3 der italienischen Gesetzesverordnung Nr. 79 vom 23. Mai 2011 („Tourismus-Gesetz”) – durch das Gesetz Nr. 1084 vom 27.12.1977, ratifiziert und durchgeführt durch das Internationale Übereinkommen über den Reisevertrag (CCV), unterzeichnet in Brüssel am 23.4.1970 – sofern anwendbar – sowie durch das Tourismus Gesetz (Art. 32-51) und dessen nachfolgenden Änderungen.
2. VERWALTUNGSREGELUNG
Der Organisator, oder der von ihm ernannte Vermittler, muss nach dem anwendbaren Verwaltungsrecht zur Vollstreckung befugt sein (auch regional). Nach Artikel 18, Abs. VI des Kodex des Tourismus sind die Unternehmensbezeichnungen „Reiseagentur“, „Tourismusagentur“, „Tour Operator“, „Reisevermittler“ oder andere ähnlichen Benennungen, auch in anderen Sprachen, ausschließlich befugten Sachfirmen gestattet (Abs. 1).
3. BEZEICHNUNG
Unter der Bezeichnungen a) Reiseveranstalter oder Veranstalter ist derjenige zu verstehen, der sich verpflichtet im eigenen Namen und gegen einen Pauschalbetrag touristische Reisepakete für Dritte zu beschaffen, die eine Kombination von Eigenschaften wie im folgenden Artikel 4 vorgesehen enthalten. Außerdem kann dieser auch dem Touristen die Möglichkeit anbieten, durch ein ferngesteuertes Kommunikationssystem selbständig diese Kombination zu erschaffen und zu kaufen. B) Vermittler: derjenige, der auch nicht in Ausübung eines Berufes oder mit einer Verdienstabsicht touristische Reisepakete verkauft oder sich verpflichtet, solche zu beschaffen, die nach Art. 4 gegen einen Pauschalbetrag verkauft werden. c) der Tourist: Käufer eines touristischen Reisepakets , Übernehmer eines touristischen Reisepakets oder jegliche andere Person, die die Bedingungen für die Nutzung des Dienstes erfüllt, für den der Hauptvertragspartner sich verpflichet, ein Reisepaket zu kaufen.
4. DER BEGRIFF ‚REISEPAKET’
Der Begriff ‚Reisepaket’ wird wie folgt definiert: „Die Reisepakete haben zum Objekt Reisen oder Urlaub, „all inclusive“ Angebote, touristische Kreuzfahrten, die aus einer Kombination von mindestens zwei der hier unten angegebenen Eigenschaften bestehen. Diese Kombinationen können von beliebigen Personen zusammengesetzt werden und werden für einen Pauschalpreis verkauft:
a) Transfer
b) Unterkunft
c) Touristische Dienste, die nicht als Begleitdienste für Transfer und Unterkunft gelten, aber einen wichtigen Erholungswert für den Touristen darstellen und somit einen bedeutenden Anteil des Pakets bilden („Touristische Dienste, Art. 34).
Der Tourist hat das recht darauf, eine Kopie des Vertrages des Reisepaktes ausgehändigt zu bekommen (verfasst nach den im Art. 35 des Kodex des Tourismus erwähnten Vorschriften). Der Vertrag gewährt Zugang zum Garantiefond (siehe Art. 21).
5. INFORMATIONEN FÜR DEN TOURISTEN - TECHNISCHES DATENBLATT
Der Veranstalter erstellt innerhalb der Website, des Katalogs oder in einem Programm außerhalb des Katalogs ein technisches Datenblatt – auch in elektronischer Form oder via Internet. Zwingend erforderlich für das technische Datenblatt sind folgende Elemente:
- Angaben zur behördlichen Zulassung, oder falls anwendbar, D.I.A. (Eigenerklärung des Beginns der Aktivität) oder S.C.I.A. (zertifizierte Meldung über den Beginn der Aktivität) des Veranstalters
- Angaben zur Haftpflichtversicherung
- Gültigkeit des Katalogs oder des Programms außerhalb des Katalogs
- Bedingungen für die Ersetzung des Reisenden durch eine andere Person (Art. 39 „Tourismus- Gesetz“)
- Parameter für die Anpassung des Preises der Reise (Art. 40 „Tourismus - Gesetz)
Außerdem wird der Veranstalter eventuelle weitere besondere Bedingungen ins technische Datenblatt aufnehmen.
6. BUCHUNGEN
Der Buchungsantrag ist mit Hilfe eines entsprechenden Vertragsformulars zu stellen, ggf. auf elektronischem Wege, vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Touristen, welcher eine Kopie des Antrags erhält. Die Annahme der Buchung gilt erst dann als zustande gekommen mit anschließendem Vertragsschluss, wenn der Veranstalter dem Touristen oder der verkaufenden Reiseagentur eine entsprechende Bestätigung übersendet – was auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Angaben zu der Pauschalreise, die nicht in den Vertragsunterlagen, in den Broschüren oder anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, sind vom Veranstalter im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten gemäß Art. 37 Abs. 2 Tour.ges. zu liefern, und zwar rechtzeitig vor Reiseantritt. Im Fall von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen behält der Veranstalter sich gemäß Artikel 32, Abs. 2 des Kodex des Tourismus (wie auch im Art. 50 und 45 des Gesetzesdekrets 206/2005) vor, schriftlich das Nichtvorhandensein eines Rücktrittsrechts, so wie im Art. 64 u. ff. Gesetzesdekret 206/2005 vorgesehen, mitzuteilen.
7. ZAHLUNG
Bei der Buchung wird eine Anzahlung in Höhe von 25% der Gesamtsumme gefordert. Die Frist für die Bezahlung des Restbetrags ist in den Katalogen, in den Broschüren oder anderen enthalten. Die Nichtzahlung der o.a. Beträge zu den festgesetzten Terminen hat eine Kündigungsklausel zur Folge, die seitens der vermittelnden Agentur und/oder des Veranstalters den rechtmäßigen Rücktritt vom Vertrag festsetzt.
8. PREIS
Der Preis der Pauschalreise wird im Vertrag festgelegt, unter Bezugnahme auf die Angaben auf der Website www.cicloturismoinpuglia.it, im Katalog bzw. im Katalog-externen Angebot sowie auf etwaige nachträgliche Aktualisierungen der genannten Kataloge oder Katalog-externe Angebote. Der Preis kann bis zu 20 Tagen vor der Abreise geändert werden und nur aufgrund folgender Änderungen:
• Transportkosten, einschließlich Treibstoffkosten;
• Steuern und Gebühren bei einigen Arten von touristischen Serviceleistungen wie: Steuern, Lande- und Anlegegebühren in Häfen und Flughäfen;
• Gebühren für Wechselkurse gültig für das jeweilige Reisepaket. Bei diesen Änderungen wird auf die Wechselkurse und die o.a. Kosten Bezug genommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Programms gültig sind, wie aus dem Impressum der Website www.cicloturismoinpuglia.it oder des Katalogs bzw. den etwaigen Aktualisierungen ersichtlich ist.
9. ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER PAUSCHALREISE VOR DER ABREISE
Vor der Abreise hat der Veranstalter oder Verkäufer im Falle einer wesentlichen Abänderung eines oder mehrerer Teile des Vertrages unverzüglich den Touristen schriftlich zu informieren, unter Angabe der Art der Änderung und der sich daraus ergebenden Preisänderung. Falls der Tourist die vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 1 nicht akzeptiert, kann er alternativ von seinem Recht Gebrauch machen, die bereits gezahlte Summe zurückzufordern oder das Angebot eines Ersatz-Pauschalangebots im Sinne von Abs. 2 und 3 Art. 10 anzunehmen. Der Tourist kann die oben erwähnten Rechte auch dann ausüben, wenn die Stornierung vom Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl laut Website www.cicloturismoinpuglia.it, Katalog bzw. Katalogs-externem Angebot abhängt, oder von Fällen höherer Gewalt und Zufallsereignissen im Zusammenhang mit der erworbenen Pauschalreise. Für anderweitige, nicht durch höhere Gewalt, Zufallsereignis und Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl verursachte Stornierungen, sowie bei Stornierungen aufgrund anderer Ursachen als Nichtannahme des angebotenen alternativen Pauschalangebots durch den Touristen, hat der stornierende Veranstalter (Art. 33 Buchst. e ital. Verbrauchergesetz) dem Touristen das Doppelte der von diesem gezahlten und vom Veranstalter entgegengenommenen Summe zurückzuerstatten. Dies erfolgt über die Reiseagentur. Die Summe, die Gegenstand der Rückerstattung ist, darf niemals höher als das Doppelte der Beträge sein, die der Tourist zum selben Datum gemäß Art. 10, Abs. 4 schulden würde, falls dieser die Reise selbst stornieren würde.
10. RÜCKTRITT DES TOURISTEN
Der Tourist kann vom Vertrag in Schriftform ohne Konventionalstrafe in den folgenden Fällen zurücktreten:
• Erhöhung des im vorhergehenden Art. 6 genannten Preises um mehr als 10%;
• Wesentliche Änderung von einem oder mehreren Vertragsteilen, die obiektiv als grundlegend für die Zwecke der Nutzung der als Ganzes gesehenen und vom Veranstalter nach Vertragsschluss angebotenen, jedoch nicht vom Touristen akzeptierten Pauschalreise bezeichnet werden können.
In den oben aufgeführten Fällen hat der Tourist alternativ Anspruch auf:
• Die Nutzung eines alternativen Pauschalangebots, ohne Preisaufschlag oder mit Rückerstattung des Preisüberschusses, falls das zweite Pauschalangebot einen geringeren Wert als das erste Angebot hat;
• Die Erstattung des nur zum Teil bezahlten Preises. Diese Rückerstattung hat innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Erstattungsforderung zu erfolgen.
Der Tourist hat seine Entscheidung mitzuteilen (dass er die Änderung akzeptiert oder vom Vertrag zurücktritt) bis spätestens zwei Werktage ab dem Datum, an dem er die Benachrichtigung über die Preissteigerung oder Änderung erhalten hat. Geht eine entsprechende ausdrückliche Mitteilung nicht innerhalb der o.g. Frist ein, gilt der vom Veranstalter formulierte Vorschlag als akzeptiert. Dem Touristen, der vor der Abreise außerhalb der unter Absatz 1 aufgeführten Fälle oder in dem von Art. 7 Abs. 2 vorgesehenen Fall vom Vertrag zurücktritt, werden – unabhängig von der Leistung der Anzahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 – die einzelnen Kosten für die Bearbeitung des Vorgangs und die Vertragsstrafe in der im Impressum des Katalogs oder dem Katalog-externen Programm bzw. bei maßgeschneiderten Paketangeboten angegebenen Höhe in Rechnung gestellt. Bei im Vorfeld zusammengestellten Reisegruppen werden diese Beträge von Fall zu Fall bei Vertragsunterzeichnung vereinbart.
11. ÄNDERUNGEN NACH REISEANTRITT
Falls es dem Veranstalter nach der Abreise unmöglich sein sollte, aus welchen Gründen auch immer – außer einem dem Touristen zuzuschreibenden Umstand – einen wesentlichen Bestandteil der vertraglich vorgesehenen Leistungen zu erbringen, so hat er alternative Lösungen vorzuschlagen, ohne Preisaufschläge zu Lasten des Vertragspartners. Falls die erbrachten Leistungen vom Wert her geringer sein sollten als vorgesehen, hat der Veranstalter den Differenzbetrag zu erstatten. Sollte sich keine alternative Lösung ergeben, oder sollte die vom Veranstalter vorgeschlagene Lösung vom Touristen aus triftigen Gründen abgelehnt werden, so hat der Veranstalter ohne Preisaufschlag für die Rückreise an den Ort der Abreise oder an einen anderen ggf. vereinbarten Ort ein dem ursprünglichen Transportmittel entsprechendes zur Verfügung zu stellen – je nach Verfügbarkeit des Transportmittels und der Plätze. Der Veranstalter hat den Touristen in Höhe der Differenz zwischen den Kosten der vorgesehenen Leistungen und der bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Abreise erbrachten Leistungen zu entschädigen.
12. ERSATZTEILNEHMER
Der auf die Pauschalreise verzichtende Tourist kann sich durch eine andere Person vertreten lassen, vorausgesetzt, dass:
• der Veranstalter schriftlich mindestens 4 Werktage vor dem für die Abreise festgelegten Datum darüber informiert wurde und gleichzeitig eine Mitteilung mit den Daten der zurücktretenden Person erhalten hat;
• die Ersatzperson sämtliche Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung erfüllt (gemäß Art. 39 Tourismusgesetz), insbesondere die Erfordernisse bzgl. Ausweisdokument, Visa, Gesundheitszeugnisse; c) die Ersatzperson erstattet dem Veranstalter alle zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertretung entstehen, und zwar in der Höhe, die ihm vor der Abtretung beziffert wird. Der abtretende Tourist und der Abtretungsempfänger haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Preises und der unter Buchstabe c) dieses Artikels genannten Beträge. Eventuelle weitere Modalitäten und Bedingungen der Ersetzung werden im technischen Datenblatt angegeben.
13. PFLICHTEN DES TOURISTEN
Ausländische Touristen erhalten Informationen über die gesundheitlichen Pflichten und die erforderlichen Dokumente für die Ausreise über ihre diplomatischen Vertretungen in Italien und/oder durch entsprechende offizielle Informationsquellen der Regierung. Die Touristen haben vor der Abreise eine etwaige Aktualisierung bei den zuständigen Behörden zu überprüfen und sich vor der Reise entsprechend anzupassen. Es wird empfohlen, die Informationen unter www.esteri.it/visti zu überprüfen und sich an diesen zu orientieren. Im Falle einer Nichtprüfung darf der Vermittler oder Veranstalter in keiner Weise für die nicht erfolgte Abreise von einem oder mehreren Touristen haftbar gemacht werden. Die Touristen haben einen persönlichen Reisepass oder ein anderes gültiges Dokument für alle an der Route liegenden Länder mit sich zu führen, sowie Visa für den Aufenthalt oder die Durchreise und ggf. erforderliche Gesundheitszeugnisse. Ferner haben die Touristen die Vorschriften über normale Vorsicht und Sorgfalt sowie besondere Bestimmungen einzuhalten, die in den Zielländern gültig sind. Des Weiteren haben die Touristen alle vom Veranstalter erhaltenen Informationen zu befolgen, nebst den behördlichen oder gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pauschalreise. Die Teilnehmer werden aufgefordert, für alle Schäden zu haften, die dem Veranstalter aufgrund ihrer Nichterfüllung der o.g. Pflichten ggf. entstehen. Der Tourist ist gehalten, dem Veranstalter alle Dokumente, Informationen und nützlichen Kenntnisse für seine Ausübung des Rechts auf Surrogation gegenüber Dritten zur Verfügung zu stellen, die haftbar für den Schaden sind; der Tourist haftet gegenüber dem Veranstalter für Beeinträchtigungen des Surrogationsrechts. Ferner hat der Tourist dem Veranstalter bei der Buchung schriftlich die geforderten Angaben zur Person mitzuteilen, die Gegenstand spezifischer Vereinbarungen über die Reisemodalitäten sein können, sofern dies durchführbar ist. Der Tourist ist stets gehalten, den Veranstalter schriftlich über etwaige besondere Anforderungen oder Bedingungen zu informieren (Schwangerschaft, Lebensmittelunverträglichkeit, Behinderung etc…) und ausdrücklich ggf. erforderliche individuelle Dienstleistungen anzufordern.
14. HOTELKLASSIFIZIERUNG
Die offizielle Hotelklassifizierung, die auf der Website, in den Katalogen oder auf andere Beschreibungsunterlagen angegeben wird, basiert auf formelle Hinweisen der zuständigen Behörden des Landes, in dem der Dienst erbracht wird. Beim Fehlen offizieller Klassifizierungen, die von EU Behörden anerkannt werden, wird der Veranstalter wird im Katalog oder in der Broschüre eine eigene Beschreibung des Beherbergungsbetriebs erstellen, um eine Einschätzung und eventuelle Annahme des Angebotes seitens des Touristen möglich ist.
15. REGELUNG DER HAFTUNG
Der Veranstalter haftet für die dem Touristen zugefügten Schäden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dies gilt sowohl für Leistungen, die vom Veranstalter persönlich erbracht werden als auch für Leistungen durch dritte Dienstleister, es sei denn, er beweist, dass das Ereignis durch den Touristen selbst verursacht wurde (hierzu zählen auch Handlungen, die vom Touristen eigenhändig während der Erbringung der touristischen Dienstleistung vorgenommen wurden) oder durch Umstände, die nichts mit den vertraglich vorgesehenen Leistungen zu tun haben; durch Zufallsereignisse, höhere Gewalt oder Umstände, die der Veranstalter nicht durch berufsmäßige Sorgfalt angemessen vorhersehen bzw. lösen konnte. Der Verkäufer, bei dem die Buchung der Pauschalreise erfolgte, haftet in keinem Fall für die sich aus der Organisation der Reise ergebenden Verpflichtungen, sondern ausschließlich für die Pflichten, die aus seiner Eigenschaft als Vermittler resultieren; die Haftung gilt in dem von den geltenden einschlägigen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen, mit Ausnahme der Befreiung gemäß Art. 46 ital. Tourismusgesetz.
16. BEGRENZUNG DES SCHADENSERSATZES
Schadensersatz gemäß Art. 44, 45 und 47 des italienischen Tourismusgesetzes und entsprechende Verjährungsfristen sind ebenda geregelt und gelten in der im Internationalen Übereinkommen über den Reisevertrag (C.C.V.) festgelegten Rahmen, wobei diese internationalen Vorschriften die Leistungen regeln, die Gegenstand des Pauschalangebots sind; ferner finden die Artikel 1783 und 1784 des ital. BGB Anwendung.
17. BEISTANDSPFLICHT
Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, dem Touristen ausschliesslich bezüglich den gesetzlichen und vertragsmäßigen Pflichten gemäß den Richtlininen der beruflichen Sorgfaltspflicht Beistand zu leisten. Der Reiseveranstalter wird von seinen Pflichten befreit (gem. AGB § 15 und §16), wenn die Nichterfülllung des Vetrages dem Touristen zuzuschreiben ist, oder auf unerwartete und unvermeidliche Handlung eines Dritten, auf unbekannte Umstände, Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen ist.
18. REKLAMATIONEN UND DEREN MITTEILUNG
Jeglicher Mangel bei der Durchführung des Vertrags ist vom Touristen während der Reise zu beanstanden, damit der Veranstalter, dessen Vertreter vor Ort oder die Begleitperson rechtzeitig Abhilfe schaffen können. Andernfalls wird der Schadensersatz vermindert oder ganz ausgeschlossen gemäß Art. 1227 ital. BGB. Der Tourist hat außerdem – zur Vermeidung des Ausschlusses – durch Übersendung eines Einschreibens mit Rückschein an den Veranstalter oder Verkäufer spätestens zehn Werktage ab Rückkehr an den Ort des Reiseantritts Beschwerde einzulegen.
19. REISE-RÜCKTRITTKOSTEN-VERSICHERUNG UND RÜCKREISEVERSICHERUNG
Falls nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, kann - bzw. es empfiehlt sich sogar - vor Abreise im Büro des Veranstalters oder des Verkäufers eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und eine Reiseunfall- und -gepäckversicherung abzuschließen. Außerdem kann eine Rückreiseversicherung abgeschlossen werden, die die Kosten der Rückreise im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung deckt. Der Tourist wird seine Rechte ausschließlich gegenüber der Versicherung und unter den gegebenen Voraussetzungen und Bedingungen ausüben.
20. ALTERNATIVEN ZUR LÖSUNG DER BEANSTANDUNGEN
Gemäß Art. 67 des Tourismusgesetzes kann der Veranstalter dem Touristen Vorschläge aus seinem Katalog, seiner Webseite o. ä. machen. um Alternativen zur Lösung der Beanstandungen anzubieten. Der Veranstalter wird auf die Art der alternativen vorgeschlagenen Lösung und auf die Wirkungen des Beitritts hinweisen.
21. GARANTIEFONDS (Art. 51 Tourismusgesetz)
Im Falle der Insolvenz oder der Konkurseröffnung des Vermittlers oder des Veranstalters gewährt der nationale Garantiefonds dem Touristen folgende Leistungen:
a) Erstattung des bezahlten Preises;
b) Rückführung ins Herkunftsland (im Fall von Auslandsreisen)
Im Fall von Notfällen während einer Auslandsreise in Nicht-EU-Mitgliedstaaten muss der Fonds den Touristen eine sofortige Geldverfügbarkeit gewähren, unabhängig davon, ob die Verantwortung für dieses Vorkommnis beim Veranstalter liegt oder nicht.
Das Beteiligungsverfahren des Fonds wird vom Dekret Nr. 349 vom 23/07/99 bestimmt. Der Erstattungsverfahren des Fonds hat keinen Fristablauf. Der Veranstalter und der Vermittler tragen gemäß Art. 51 dazu bei, den Fond durch die Bezahlung der Pflichtvericherungsprämie zu stützen, Abs. 2 des Tourismusgesetzes. Ein vereinbarter Anteil der Pflichtversicherungsprämie wird dem Fonds gemäß Art. 6 vom Ministerialerlaß 349/99 entrichtet.
NACHTRAG ZU DEN ALLGEMEINEN KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR EINZELNE TOURISTISCHE DIENSTLEISTUNGEN
A) GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Die Verträge, die lediglich das Angebot einer Transportdienstleistung, des Aufenthalts oder einer anderweitigen separaten touristischen Dienstleistung zum Gegenstand haben, die sich nicht als rechtsgeschäftlicher Sachverhalt im Rahmen der Reiseorganisation oder eines Pauschalpakets darstellen lassen, werden von den folgenden Bestimmungen des CCV geregelt: Art. 1, Nr. 3 und Nr. 6; Artt. 17 bis 23; Artt. 24 bis 31; hinsichtlich Bestimmungen, die anders lauten als die Vorschriften des Vertrags für die Organisation und als andere Vereinbarungen, die insbesondere den Verkauf einer einzelnen Dienstleistung betreffen, die Vertragsgegenstand sind. Der Verkäufer, der sich verpflichtet, für Dritte, auch auf elektronischem Wege, eine separate touristische Fremdleistung zu beschaffen, ist gehalten, dem Touristen die entsprechenden Dokumente für diese Leistung auszustellen, die die dafür gezahlte Summe enthalten. Der Verkäufer darf in keiner Weise als Reiseveranstalter betrachtet werden.
B) VERTRAGSBEDINGUNGEN
Für derartige Verträge sind darüber hinaus die folgenden Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von o.a. Pauschalreisen anzuwenden: Art. 6 Absatz 1; Art. 7 Abs. 2; Art. 13; Art. 18. Die Anwendung dieser Klauseln beeinflusst in keiner Weise die Gestaltung der entsprechenden Verträge für Pauschalreisen. Die Terminologie der zitierten Klauseln betreffend Verträge über Pauschalreisen (Veranstalter, Reise etc.) ist daher mit Bezug auf die entsprechenden Formen des Kaufvertrags für einzelne touristische Dienstleistungen auszulegen (Verkäufer, Aufenthalt usw.).
DATENSCHUTZ
Informationsschreiben gemäß Art. 13 der Gesetzesverordnung 196/03 (Schutz der persönlichen Daten). Die Behandlung der Personendaten, deren Weitergabe für das Zustandekommen und die Durchführung des Vertrages erforderlich ist, hat unter völliger Einhaltung der Gesetzesverordnung 196/2003 in Papier- und digitaler Form zu erfolgen. Die Daten werden ausschließlich den Erbringern von Dienstleistungen mitgeteilt, die zum jeweiligen Reisepaket gehören. Der Tourist darf jederzeit seine Rechte gemäß Art. 7 der ital. Gesetzesverordnung 196/03 ausüben und den Reiseveranstalter "Apulia Tour Service SaS“, per E-Mail [email protected], per Telefon +39.0831.1721226. per Fax +39.0831.274546, per Post Via San Donato, 43 – 72019 San Vito dei Normanni, kontaktieren; der Reiseveranstalter ist zuständig für die Datenverarbeitung.
FAKULTATIVE AUSFLÜGE
In Zusammenhang mit Ausflüge und fakultative Leistungen, die am Urlaubsort von Seiten des Touristen bzw. Vertragspartner direkt erworben werden und im Reisepaket nicht enthalten sind, ist eine Haftung von Apulia Tour Service Sas in jedem Falle ausgeschlossen.
Informationspflicht im Sinne des Art. 17 des Gesetzes Nr. 38/2006
Das italienische Gesetz ahndet mit einer Gefängnissstrafe jene Straftaten, die mit Kinderprostitution und –pornografie zusammenhängen, auch wenn diese im Ausland begangen worden sind.
Informationspflicht im Sinne der Reg. 2027/1997 (von der Reg. 889/2002 geänderten Fassung)
Die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft und anderen Parteien der Konvention von Montreal 1999 für Schaden bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, ist keiner finanziellen Begrenzung unterworfen.
Bei Schäden bis zu 100.000 SZR (entspricht etwa EUR 120.000) kann das Luftfahrtunternehmen einen Antrag auf Schadenersatz bestreiten, nur wenn er nachweisen kann, daß der entstandene Schaden nicht durch das Unternehmen versucht wurde.
Bei Verspätungen im Personenverkehr ist das Luftfahrtunternehmen verantwortlich für den Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 4150 SZR (etwa EUR 5000).
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Schäden infolge der Verspätung von Gepäck bis zu einer Höhe von 1000 SZR (etwa 1200).
Es ist möglich eine besondere Erklärung von größerem Wert des Gepäcks darzulegen, oder dafür vorgesehen Versicherung mit der Bezahlung bezüglich der Zuschlag spätestens zum Zeitpunkt der Annahme abzuschließen.
Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die nicht der Konvention von Montreal beigetreten haben, könnten unterschiedliche Verantwortungregelungen von den oben genannten anwenden.
Die Verantwortung des Reiseveranstalters gegenüber dem Passagier wird auf jeden Fall dem Tourismus-Gesetz und der in diesem Katalog herausgegebenen Allgemeine Geschäftsbedingung von Vertrag ASTOI unterliegt.
Information den Passagieren im Sinne der Reg 2111/2005. Der Name des Luftfahrtunternehmen, das Ihren Flug durchführt, ist auf das Buchungbestätigungblatt gezeigt; andere Abänderungen werden Ihnen rechtzeitig unter Einhaltung der Regelung 2111/2005 mitgeteilt.
TECHNISCHE BESCHREIBUNG
Das Programm ist gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 8 der Reg. Apulien 16. Juni 1996 "Testo unico delle leggi regionali in materia di turismo“ verwirklicht.
Technische Veranstaltung BIKE & HIKE SRL - Firmensitz San Vito dei Normanni, via Mons. Annibale De Leo, 19 - 72019 - regionale Konzession n. 876 del 06.11.2003.
BIKE & HIKE SRL hat im Sinne des Art. 99 der Verbrauchsordnung (D.Lgs. n. 206/2005), Polizze n. 1/72076/319/157513672 für die Berufshaftpflichtversicherung mit Unipol Versicherungen biz zum Maximalbetrag von EUR 2.066.000,00
STORNIERUNGSGEBÜHR
Art. 10 allgemeine Bedingungen
• Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 29 bis 20 Tagen vor Reiseantritt: 30% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 19 bis 10 Tagen vor Reiseantritt: 50% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 9 bis 3 Tagen vor Reiseantritt: 80% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 2 bis am Tag des Reiseantritt bzw. bei Nichterscheinen: 100%.
Die Andeutung ist den Arbeitstagen, außer Samstagen, Feiertagen, dem Tag des Abflugs und dem Tag der Mitteilung der Stornierung.
Diese Bedingungen gelten nicht für die Leistungen, für die eine andere Anwendung der Vertragsstrafen an der Kostenvoranschlag-Bestätigungphase mitgeteilt wird.
Diese Leistungen, beispielhaft und nicht erschöpfend, sind besondere Flugtickets (Spezialpreis, instant purchase, Low cost…), Leistunge für besondere Ereignisse und Zeiten, Kreuzfahrte, Luxusresorts, Gruppetouren zu festen Terminen, usw.
Für die vorgefassten Gruppen werden die Stornierungsgebühr an der Kostenvoranschlagsphase und/oder der Bestätigung der Reise vereinbart werden.
In Jedem Fall steht dem Tourist, der die Reise oder den Aufenthalt abzubrechen beschließt, keine Rückzahlung zu.
ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN MODALITÄTEN FÜR DIE ERSETZUNG
ART. 12 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Es wird zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 12 der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstrichen, daß es in Bezug auf einige Leistungen auftreten kann, daß ein dritter Leistungenlieferant die Abänderung des Teilnehmernames nicht annimmt, auch wenn sie innerhalb des Buchstabes a) des genannten Artikels erfolgt wird.
Der Veranstalter ist nicht für die Ablehnung von Dritten verantwortlich.
Diese Ablehnung wird rechtzeitig vor der Abfahrt vom Veranstalter den interessierten Parteien mitteilen sein. Im Fall von Absatzförderungen und Angeboten mit Sondertarifen (z. B. „Frühbuchenrebatt“), im Fall von Ersatzteilnehmer, ist die Übertragung der eventuellen Absatzförderungen und Angebote den neuen Teilnehmer enthalten.
ABÄNDERUNGEN UND UMÄNDERUNGEN NACH DER BESTÄTIGUNG
Abänderungen und Umänderungen des Verfahrens, die vom Tourist nach der Bestätigung der Leistungen verlangt werden, bringen mit sich eine Berechnung von EUR 15 als Ausgaben der Wiederaufnahme des Verfahrens + EUR 10 für jede modifizierte Leistung.
Die Ausgaben der Umänderung werden nur im Falle von Abänderung der Entwicklung des Reiseprogramms angewendet.
ESETZLICHE QUELLEN
Der Verkauf von Pauschalreisen, die zum Gegenstand Dienstleistungen haben, die sowohl auf nationalem als auch internationalem Gebiet erbracht werden, wird geregelt – bis zur Abschaffung gemäß Art. 3 der italienischen Gesetzesverordnung Nr. 79 vom 23. Mai 2011 („Tourismus-Gesetz”) – durch das Gesetz Nr. 1084 vom 27.12.1977, ratifiziert und durchgeführt durch das Internationale Übereinkommen über den Reisevertrag (CCV), unterzeichnet in Brüssel am 23.4.1970 – sofern anwendbar – sowie durch das Tourismus Gesetz (Art. 32-51) und dessen nachfolgenden Änderungen.
2. VERWALTUNGSREGELUNG
Der Organisator, oder der von ihm ernannte Vermittler, muss nach dem anwendbaren Verwaltungsrecht zur Vollstreckung befugt sein (auch regional). Nach Artikel 18, Abs. VI des Kodex des Tourismus sind die Unternehmensbezeichnungen „Reiseagentur“, „Tourismusagentur“, „Tour Operator“, „Reisevermittler“ oder andere ähnlichen Benennungen, auch in anderen Sprachen, ausschließlich befugten Sachfirmen gestattet (Abs. 1).
3. BEZEICHNUNG
Unter der Bezeichnungen a) Reiseveranstalter oder Veranstalter ist derjenige zu verstehen, der sich verpflichtet im eigenen Namen und gegen einen Pauschalbetrag touristische Reisepakete für Dritte zu beschaffen, die eine Kombination von Eigenschaften wie im folgenden Artikel 4 vorgesehen enthalten. Außerdem kann dieser auch dem Touristen die Möglichkeit anbieten, durch ein ferngesteuertes Kommunikationssystem selbständig diese Kombination zu erschaffen und zu kaufen. B) Vermittler: derjenige, der auch nicht in Ausübung eines Berufes oder mit einer Verdienstabsicht touristische Reisepakete verkauft oder sich verpflichtet, solche zu beschaffen, die nach Art. 4 gegen einen Pauschalbetrag verkauft werden. c) der Tourist: Käufer eines touristischen Reisepakets , Übernehmer eines touristischen Reisepakets oder jegliche andere Person, die die Bedingungen für die Nutzung des Dienstes erfüllt, für den der Hauptvertragspartner sich verpflichet, ein Reisepaket zu kaufen.
4. DER BEGRIFF ‚REISEPAKET’
Der Begriff ‚Reisepaket’ wird wie folgt definiert: „Die Reisepakete haben zum Objekt Reisen oder Urlaub, „all inclusive“ Angebote, touristische Kreuzfahrten, die aus einer Kombination von mindestens zwei der hier unten angegebenen Eigenschaften bestehen. Diese Kombinationen können von beliebigen Personen zusammengesetzt werden und werden für einen Pauschalpreis verkauft:
a) Transfer
b) Unterkunft
c) Touristische Dienste, die nicht als Begleitdienste für Transfer und Unterkunft gelten, aber einen wichtigen Erholungswert für den Touristen darstellen und somit einen bedeutenden Anteil des Pakets bilden („Touristische Dienste, Art. 34).
Der Tourist hat das recht darauf, eine Kopie des Vertrages des Reisepaktes ausgehändigt zu bekommen (verfasst nach den im Art. 35 des Kodex des Tourismus erwähnten Vorschriften). Der Vertrag gewährt Zugang zum Garantiefond (siehe Art. 21).
5. INFORMATIONEN FÜR DEN TOURISTEN - TECHNISCHES DATENBLATT
Der Veranstalter erstellt innerhalb der Website, des Katalogs oder in einem Programm außerhalb des Katalogs ein technisches Datenblatt – auch in elektronischer Form oder via Internet. Zwingend erforderlich für das technische Datenblatt sind folgende Elemente:
- Angaben zur behördlichen Zulassung, oder falls anwendbar, D.I.A. (Eigenerklärung des Beginns der Aktivität) oder S.C.I.A. (zertifizierte Meldung über den Beginn der Aktivität) des Veranstalters
- Angaben zur Haftpflichtversicherung
- Gültigkeit des Katalogs oder des Programms außerhalb des Katalogs
- Bedingungen für die Ersetzung des Reisenden durch eine andere Person (Art. 39 „Tourismus- Gesetz“)
- Parameter für die Anpassung des Preises der Reise (Art. 40 „Tourismus - Gesetz)
Außerdem wird der Veranstalter eventuelle weitere besondere Bedingungen ins technische Datenblatt aufnehmen.
6. BUCHUNGEN
Der Buchungsantrag ist mit Hilfe eines entsprechenden Vertragsformulars zu stellen, ggf. auf elektronischem Wege, vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Touristen, welcher eine Kopie des Antrags erhält. Die Annahme der Buchung gilt erst dann als zustande gekommen mit anschließendem Vertragsschluss, wenn der Veranstalter dem Touristen oder der verkaufenden Reiseagentur eine entsprechende Bestätigung übersendet – was auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Angaben zu der Pauschalreise, die nicht in den Vertragsunterlagen, in den Broschüren oder anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, sind vom Veranstalter im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten gemäß Art. 37 Abs. 2 Tour.ges. zu liefern, und zwar rechtzeitig vor Reiseantritt. Im Fall von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen behält der Veranstalter sich gemäß Artikel 32, Abs. 2 des Kodex des Tourismus (wie auch im Art. 50 und 45 des Gesetzesdekrets 206/2005) vor, schriftlich das Nichtvorhandensein eines Rücktrittsrechts, so wie im Art. 64 u. ff. Gesetzesdekret 206/2005 vorgesehen, mitzuteilen.
7. ZAHLUNG
Bei der Buchung wird eine Anzahlung in Höhe von 25% der Gesamtsumme gefordert. Die Frist für die Bezahlung des Restbetrags ist in den Katalogen, in den Broschüren oder anderen enthalten. Die Nichtzahlung der o.a. Beträge zu den festgesetzten Terminen hat eine Kündigungsklausel zur Folge, die seitens der vermittelnden Agentur und/oder des Veranstalters den rechtmäßigen Rücktritt vom Vertrag festsetzt.
8. PREIS
Der Preis der Pauschalreise wird im Vertrag festgelegt, unter Bezugnahme auf die Angaben auf der Website www.cicloturismoinpuglia.it, im Katalog bzw. im Katalog-externen Angebot sowie auf etwaige nachträgliche Aktualisierungen der genannten Kataloge oder Katalog-externe Angebote. Der Preis kann bis zu 20 Tagen vor der Abreise geändert werden und nur aufgrund folgender Änderungen:
• Transportkosten, einschließlich Treibstoffkosten;
• Steuern und Gebühren bei einigen Arten von touristischen Serviceleistungen wie: Steuern, Lande- und Anlegegebühren in Häfen und Flughäfen;
• Gebühren für Wechselkurse gültig für das jeweilige Reisepaket. Bei diesen Änderungen wird auf die Wechselkurse und die o.a. Kosten Bezug genommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Programms gültig sind, wie aus dem Impressum der Website www.cicloturismoinpuglia.it oder des Katalogs bzw. den etwaigen Aktualisierungen ersichtlich ist.
9. ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER PAUSCHALREISE VOR DER ABREISE
Vor der Abreise hat der Veranstalter oder Verkäufer im Falle einer wesentlichen Abänderung eines oder mehrerer Teile des Vertrages unverzüglich den Touristen schriftlich zu informieren, unter Angabe der Art der Änderung und der sich daraus ergebenden Preisänderung. Falls der Tourist die vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 1 nicht akzeptiert, kann er alternativ von seinem Recht Gebrauch machen, die bereits gezahlte Summe zurückzufordern oder das Angebot eines Ersatz-Pauschalangebots im Sinne von Abs. 2 und 3 Art. 10 anzunehmen. Der Tourist kann die oben erwähnten Rechte auch dann ausüben, wenn die Stornierung vom Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl laut Website www.cicloturismoinpuglia.it, Katalog bzw. Katalogs-externem Angebot abhängt, oder von Fällen höherer Gewalt und Zufallsereignissen im Zusammenhang mit der erworbenen Pauschalreise. Für anderweitige, nicht durch höhere Gewalt, Zufallsereignis und Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl verursachte Stornierungen, sowie bei Stornierungen aufgrund anderer Ursachen als Nichtannahme des angebotenen alternativen Pauschalangebots durch den Touristen, hat der stornierende Veranstalter (Art. 33 Buchst. e ital. Verbrauchergesetz) dem Touristen das Doppelte der von diesem gezahlten und vom Veranstalter entgegengenommenen Summe zurückzuerstatten. Dies erfolgt über die Reiseagentur. Die Summe, die Gegenstand der Rückerstattung ist, darf niemals höher als das Doppelte der Beträge sein, die der Tourist zum selben Datum gemäß Art. 10, Abs. 4 schulden würde, falls dieser die Reise selbst stornieren würde.
10. RÜCKTRITT DES TOURISTEN
Der Tourist kann vom Vertrag in Schriftform ohne Konventionalstrafe in den folgenden Fällen zurücktreten:
• Erhöhung des im vorhergehenden Art. 6 genannten Preises um mehr als 10%;
• Wesentliche Änderung von einem oder mehreren Vertragsteilen, die obiektiv als grundlegend für die Zwecke der Nutzung der als Ganzes gesehenen und vom Veranstalter nach Vertragsschluss angebotenen, jedoch nicht vom Touristen akzeptierten Pauschalreise bezeichnet werden können.
In den oben aufgeführten Fällen hat der Tourist alternativ Anspruch auf:
• Die Nutzung eines alternativen Pauschalangebots, ohne Preisaufschlag oder mit Rückerstattung des Preisüberschusses, falls das zweite Pauschalangebot einen geringeren Wert als das erste Angebot hat;
• Die Erstattung des nur zum Teil bezahlten Preises. Diese Rückerstattung hat innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Erstattungsforderung zu erfolgen.
Der Tourist hat seine Entscheidung mitzuteilen (dass er die Änderung akzeptiert oder vom Vertrag zurücktritt) bis spätestens zwei Werktage ab dem Datum, an dem er die Benachrichtigung über die Preissteigerung oder Änderung erhalten hat. Geht eine entsprechende ausdrückliche Mitteilung nicht innerhalb der o.g. Frist ein, gilt der vom Veranstalter formulierte Vorschlag als akzeptiert. Dem Touristen, der vor der Abreise außerhalb der unter Absatz 1 aufgeführten Fälle oder in dem von Art. 7 Abs. 2 vorgesehenen Fall vom Vertrag zurücktritt, werden – unabhängig von der Leistung der Anzahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 – die einzelnen Kosten für die Bearbeitung des Vorgangs und die Vertragsstrafe in der im Impressum des Katalogs oder dem Katalog-externen Programm bzw. bei maßgeschneiderten Paketangeboten angegebenen Höhe in Rechnung gestellt. Bei im Vorfeld zusammengestellten Reisegruppen werden diese Beträge von Fall zu Fall bei Vertragsunterzeichnung vereinbart.
11. ÄNDERUNGEN NACH REISEANTRITT
Falls es dem Veranstalter nach der Abreise unmöglich sein sollte, aus welchen Gründen auch immer – außer einem dem Touristen zuzuschreibenden Umstand – einen wesentlichen Bestandteil der vertraglich vorgesehenen Leistungen zu erbringen, so hat er alternative Lösungen vorzuschlagen, ohne Preisaufschläge zu Lasten des Vertragspartners. Falls die erbrachten Leistungen vom Wert her geringer sein sollten als vorgesehen, hat der Veranstalter den Differenzbetrag zu erstatten. Sollte sich keine alternative Lösung ergeben, oder sollte die vom Veranstalter vorgeschlagene Lösung vom Touristen aus triftigen Gründen abgelehnt werden, so hat der Veranstalter ohne Preisaufschlag für die Rückreise an den Ort der Abreise oder an einen anderen ggf. vereinbarten Ort ein dem ursprünglichen Transportmittel entsprechendes zur Verfügung zu stellen – je nach Verfügbarkeit des Transportmittels und der Plätze. Der Veranstalter hat den Touristen in Höhe der Differenz zwischen den Kosten der vorgesehenen Leistungen und der bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Abreise erbrachten Leistungen zu entschädigen.
12. ERSATZTEILNEHMER
Der auf die Pauschalreise verzichtende Tourist kann sich durch eine andere Person vertreten lassen, vorausgesetzt, dass:
• der Veranstalter schriftlich mindestens 4 Werktage vor dem für die Abreise festgelegten Datum darüber informiert wurde und gleichzeitig eine Mitteilung mit den Daten der zurücktretenden Person erhalten hat;
• die Ersatzperson sämtliche Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung erfüllt (gemäß Art. 39 Tourismusgesetz), insbesondere die Erfordernisse bzgl. Ausweisdokument, Visa, Gesundheitszeugnisse; c) die Ersatzperson erstattet dem Veranstalter alle zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertretung entstehen, und zwar in der Höhe, die ihm vor der Abtretung beziffert wird. Der abtretende Tourist und der Abtretungsempfänger haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Preises und der unter Buchstabe c) dieses Artikels genannten Beträge. Eventuelle weitere Modalitäten und Bedingungen der Ersetzung werden im technischen Datenblatt angegeben.
13. PFLICHTEN DES TOURISTEN
Ausländische Touristen erhalten Informationen über die gesundheitlichen Pflichten und die erforderlichen Dokumente für die Ausreise über ihre diplomatischen Vertretungen in Italien und/oder durch entsprechende offizielle Informationsquellen der Regierung. Die Touristen haben vor der Abreise eine etwaige Aktualisierung bei den zuständigen Behörden zu überprüfen und sich vor der Reise entsprechend anzupassen. Es wird empfohlen, die Informationen unter www.esteri.it/visti zu überprüfen und sich an diesen zu orientieren. Im Falle einer Nichtprüfung darf der Vermittler oder Veranstalter in keiner Weise für die nicht erfolgte Abreise von einem oder mehreren Touristen haftbar gemacht werden. Die Touristen haben einen persönlichen Reisepass oder ein anderes gültiges Dokument für alle an der Route liegenden Länder mit sich zu führen, sowie Visa für den Aufenthalt oder die Durchreise und ggf. erforderliche Gesundheitszeugnisse. Ferner haben die Touristen die Vorschriften über normale Vorsicht und Sorgfalt sowie besondere Bestimmungen einzuhalten, die in den Zielländern gültig sind. Des Weiteren haben die Touristen alle vom Veranstalter erhaltenen Informationen zu befolgen, nebst den behördlichen oder gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pauschalreise. Die Teilnehmer werden aufgefordert, für alle Schäden zu haften, die dem Veranstalter aufgrund ihrer Nichterfüllung der o.g. Pflichten ggf. entstehen. Der Tourist ist gehalten, dem Veranstalter alle Dokumente, Informationen und nützlichen Kenntnisse für seine Ausübung des Rechts auf Surrogation gegenüber Dritten zur Verfügung zu stellen, die haftbar für den Schaden sind; der Tourist haftet gegenüber dem Veranstalter für Beeinträchtigungen des Surrogationsrechts. Ferner hat der Tourist dem Veranstalter bei der Buchung schriftlich die geforderten Angaben zur Person mitzuteilen, die Gegenstand spezifischer Vereinbarungen über die Reisemodalitäten sein können, sofern dies durchführbar ist. Der Tourist ist stets gehalten, den Veranstalter schriftlich über etwaige besondere Anforderungen oder Bedingungen zu informieren (Schwangerschaft, Lebensmittelunverträglichkeit, Behinderung etc…) und ausdrücklich ggf. erforderliche individuelle Dienstleistungen anzufordern.
14. HOTELKLASSIFIZIERUNG
Die offizielle Hotelklassifizierung, die auf der Website, in den Katalogen oder auf andere Beschreibungsunterlagen angegeben wird, basiert auf formelle Hinweisen der zuständigen Behörden des Landes, in dem der Dienst erbracht wird. Beim Fehlen offizieller Klassifizierungen, die von EU Behörden anerkannt werden, wird der Veranstalter wird im Katalog oder in der Broschüre eine eigene Beschreibung des Beherbergungsbetriebs erstellen, um eine Einschätzung und eventuelle Annahme des Angebotes seitens des Touristen möglich ist.
15. REGELUNG DER HAFTUNG
Der Veranstalter haftet für die dem Touristen zugefügten Schäden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dies gilt sowohl für Leistungen, die vom Veranstalter persönlich erbracht werden als auch für Leistungen durch dritte Dienstleister, es sei denn, er beweist, dass das Ereignis durch den Touristen selbst verursacht wurde (hierzu zählen auch Handlungen, die vom Touristen eigenhändig während der Erbringung der touristischen Dienstleistung vorgenommen wurden) oder durch Umstände, die nichts mit den vertraglich vorgesehenen Leistungen zu tun haben; durch Zufallsereignisse, höhere Gewalt oder Umstände, die der Veranstalter nicht durch berufsmäßige Sorgfalt angemessen vorhersehen bzw. lösen konnte. Der Verkäufer, bei dem die Buchung der Pauschalreise erfolgte, haftet in keinem Fall für die sich aus der Organisation der Reise ergebenden Verpflichtungen, sondern ausschließlich für die Pflichten, die aus seiner Eigenschaft als Vermittler resultieren; die Haftung gilt in dem von den geltenden einschlägigen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen, mit Ausnahme der Befreiung gemäß Art. 46 ital. Tourismusgesetz.
16. BEGRENZUNG DES SCHADENSERSATZES
Schadensersatz gemäß Art. 44, 45 und 47 des italienischen Tourismusgesetzes und entsprechende Verjährungsfristen sind ebenda geregelt und gelten in der im Internationalen Übereinkommen über den Reisevertrag (C.C.V.) festgelegten Rahmen, wobei diese internationalen Vorschriften die Leistungen regeln, die Gegenstand des Pauschalangebots sind; ferner finden die Artikel 1783 und 1784 des ital. BGB Anwendung.
17. BEISTANDSPFLICHT
Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, dem Touristen ausschliesslich bezüglich den gesetzlichen und vertragsmäßigen Pflichten gemäß den Richtlininen der beruflichen Sorgfaltspflicht Beistand zu leisten. Der Reiseveranstalter wird von seinen Pflichten befreit (gem. AGB § 15 und §16), wenn die Nichterfülllung des Vetrages dem Touristen zuzuschreiben ist, oder auf unerwartete und unvermeidliche Handlung eines Dritten, auf unbekannte Umstände, Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen ist.
18. REKLAMATIONEN UND DEREN MITTEILUNG
Jeglicher Mangel bei der Durchführung des Vertrags ist vom Touristen während der Reise zu beanstanden, damit der Veranstalter, dessen Vertreter vor Ort oder die Begleitperson rechtzeitig Abhilfe schaffen können. Andernfalls wird der Schadensersatz vermindert oder ganz ausgeschlossen gemäß Art. 1227 ital. BGB. Der Tourist hat außerdem – zur Vermeidung des Ausschlusses – durch Übersendung eines Einschreibens mit Rückschein an den Veranstalter oder Verkäufer spätestens zehn Werktage ab Rückkehr an den Ort des Reiseantritts Beschwerde einzulegen.
19. REISE-RÜCKTRITTKOSTEN-VERSICHERUNG UND RÜCKREISEVERSICHERUNG
Falls nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, kann - bzw. es empfiehlt sich sogar - vor Abreise im Büro des Veranstalters oder des Verkäufers eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und eine Reiseunfall- und -gepäckversicherung abzuschließen. Außerdem kann eine Rückreiseversicherung abgeschlossen werden, die die Kosten der Rückreise im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung deckt. Der Tourist wird seine Rechte ausschließlich gegenüber der Versicherung und unter den gegebenen Voraussetzungen und Bedingungen ausüben.
20. ALTERNATIVEN ZUR LÖSUNG DER BEANSTANDUNGEN
Gemäß Art. 67 des Tourismusgesetzes kann der Veranstalter dem Touristen Vorschläge aus seinem Katalog, seiner Webseite o. ä. machen. um Alternativen zur Lösung der Beanstandungen anzubieten. Der Veranstalter wird auf die Art der alternativen vorgeschlagenen Lösung und auf die Wirkungen des Beitritts hinweisen.
21. GARANTIEFONDS (Art. 51 Tourismusgesetz)
Im Falle der Insolvenz oder der Konkurseröffnung des Vermittlers oder des Veranstalters gewährt der nationale Garantiefonds dem Touristen folgende Leistungen:
a) Erstattung des bezahlten Preises;
b) Rückführung ins Herkunftsland (im Fall von Auslandsreisen)
Im Fall von Notfällen während einer Auslandsreise in Nicht-EU-Mitgliedstaaten muss der Fonds den Touristen eine sofortige Geldverfügbarkeit gewähren, unabhängig davon, ob die Verantwortung für dieses Vorkommnis beim Veranstalter liegt oder nicht.
Das Beteiligungsverfahren des Fonds wird vom Dekret Nr. 349 vom 23/07/99 bestimmt. Der Erstattungsverfahren des Fonds hat keinen Fristablauf. Der Veranstalter und der Vermittler tragen gemäß Art. 51 dazu bei, den Fond durch die Bezahlung der Pflichtvericherungsprämie zu stützen, Abs. 2 des Tourismusgesetzes. Ein vereinbarter Anteil der Pflichtversicherungsprämie wird dem Fonds gemäß Art. 6 vom Ministerialerlaß 349/99 entrichtet.
NACHTRAG ZU DEN ALLGEMEINEN KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR EINZELNE TOURISTISCHE DIENSTLEISTUNGEN
A) GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Die Verträge, die lediglich das Angebot einer Transportdienstleistung, des Aufenthalts oder einer anderweitigen separaten touristischen Dienstleistung zum Gegenstand haben, die sich nicht als rechtsgeschäftlicher Sachverhalt im Rahmen der Reiseorganisation oder eines Pauschalpakets darstellen lassen, werden von den folgenden Bestimmungen des CCV geregelt: Art. 1, Nr. 3 und Nr. 6; Artt. 17 bis 23; Artt. 24 bis 31; hinsichtlich Bestimmungen, die anders lauten als die Vorschriften des Vertrags für die Organisation und als andere Vereinbarungen, die insbesondere den Verkauf einer einzelnen Dienstleistung betreffen, die Vertragsgegenstand sind. Der Verkäufer, der sich verpflichtet, für Dritte, auch auf elektronischem Wege, eine separate touristische Fremdleistung zu beschaffen, ist gehalten, dem Touristen die entsprechenden Dokumente für diese Leistung auszustellen, die die dafür gezahlte Summe enthalten. Der Verkäufer darf in keiner Weise als Reiseveranstalter betrachtet werden.
B) VERTRAGSBEDINGUNGEN
Für derartige Verträge sind darüber hinaus die folgenden Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von o.a. Pauschalreisen anzuwenden: Art. 6 Absatz 1; Art. 7 Abs. 2; Art. 13; Art. 18. Die Anwendung dieser Klauseln beeinflusst in keiner Weise die Gestaltung der entsprechenden Verträge für Pauschalreisen. Die Terminologie der zitierten Klauseln betreffend Verträge über Pauschalreisen (Veranstalter, Reise etc.) ist daher mit Bezug auf die entsprechenden Formen des Kaufvertrags für einzelne touristische Dienstleistungen auszulegen (Verkäufer, Aufenthalt usw.).
DATENSCHUTZ
Informationsschreiben gemäß Art. 13 der Gesetzesverordnung 196/03 (Schutz der persönlichen Daten). Die Behandlung der Personendaten, deren Weitergabe für das Zustandekommen und die Durchführung des Vertrages erforderlich ist, hat unter völliger Einhaltung der Gesetzesverordnung 196/2003 in Papier- und digitaler Form zu erfolgen. Die Daten werden ausschließlich den Erbringern von Dienstleistungen mitgeteilt, die zum jeweiligen Reisepaket gehören. Der Tourist darf jederzeit seine Rechte gemäß Art. 7 der ital. Gesetzesverordnung 196/03 ausüben und den Reiseveranstalter "Apulia Tour Service SaS“, per E-Mail [email protected], per Telefon +39.0831.1721226. per Fax +39.0831.274546, per Post Via San Donato, 43 – 72019 San Vito dei Normanni, kontaktieren; der Reiseveranstalter ist zuständig für die Datenverarbeitung.
FAKULTATIVE AUSFLÜGE
In Zusammenhang mit Ausflüge und fakultative Leistungen, die am Urlaubsort von Seiten des Touristen bzw. Vertragspartner direkt erworben werden und im Reisepaket nicht enthalten sind, ist eine Haftung von Apulia Tour Service Sas in jedem Falle ausgeschlossen.
Informationspflicht im Sinne des Art. 17 des Gesetzes Nr. 38/2006
Das italienische Gesetz ahndet mit einer Gefängnissstrafe jene Straftaten, die mit Kinderprostitution und –pornografie zusammenhängen, auch wenn diese im Ausland begangen worden sind.
Informationspflicht im Sinne der Reg. 2027/1997 (von der Reg. 889/2002 geänderten Fassung)
Die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft und anderen Parteien der Konvention von Montreal 1999 für Schaden bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, ist keiner finanziellen Begrenzung unterworfen.
Bei Schäden bis zu 100.000 SZR (entspricht etwa EUR 120.000) kann das Luftfahrtunternehmen einen Antrag auf Schadenersatz bestreiten, nur wenn er nachweisen kann, daß der entstandene Schaden nicht durch das Unternehmen versucht wurde.
Bei Verspätungen im Personenverkehr ist das Luftfahrtunternehmen verantwortlich für den Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 4150 SZR (etwa EUR 5000).
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Schäden infolge der Verspätung von Gepäck bis zu einer Höhe von 1000 SZR (etwa 1200).
Es ist möglich eine besondere Erklärung von größerem Wert des Gepäcks darzulegen, oder dafür vorgesehen Versicherung mit der Bezahlung bezüglich der Zuschlag spätestens zum Zeitpunkt der Annahme abzuschließen.
Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die nicht der Konvention von Montreal beigetreten haben, könnten unterschiedliche Verantwortungregelungen von den oben genannten anwenden.
Die Verantwortung des Reiseveranstalters gegenüber dem Passagier wird auf jeden Fall dem Tourismus-Gesetz und der in diesem Katalog herausgegebenen Allgemeine Geschäftsbedingung von Vertrag ASTOI unterliegt.
Information den Passagieren im Sinne der Reg 2111/2005. Der Name des Luftfahrtunternehmen, das Ihren Flug durchführt, ist auf das Buchungbestätigungblatt gezeigt; andere Abänderungen werden Ihnen rechtzeitig unter Einhaltung der Regelung 2111/2005 mitgeteilt.
TECHNISCHE BESCHREIBUNG
Das Programm ist gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 8 der Reg. Apulien 16. Juni 1996 "Testo unico delle leggi regionali in materia di turismo“ verwirklicht.
Technische Veranstaltung BIKE & HIKE SRL - Firmensitz San Vito dei Normanni, via Mons. Annibale De Leo, 19 - 72019 - regionale Konzession n. 876 del 06.11.2003.
BIKE & HIKE SRL hat im Sinne des Art. 99 der Verbrauchsordnung (D.Lgs. n. 206/2005), Polizze n. 1/72076/319/157513672 für die Berufshaftpflichtversicherung mit Unipol Versicherungen biz zum Maximalbetrag von EUR 2.066.000,00
STORNIERUNGSGEBÜHR
Art. 10 allgemeine Bedingungen
• Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 29 bis 20 Tagen vor Reiseantritt: 30% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 19 bis 10 Tagen vor Reiseantritt: 50% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 9 bis 3 Tagen vor Reiseantritt: 80% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 2 bis am Tag des Reiseantritt bzw. bei Nichterscheinen: 100%.
Die Andeutung ist den Arbeitstagen, außer Samstagen, Feiertagen, dem Tag des Abflugs und dem Tag der Mitteilung der Stornierung.
Diese Bedingungen gelten nicht für die Leistungen, für die eine andere Anwendung der Vertragsstrafen an der Kostenvoranschlag-Bestätigungphase mitgeteilt wird.
Diese Leistungen, beispielhaft und nicht erschöpfend, sind besondere Flugtickets (Spezialpreis, instant purchase, Low cost…), Leistunge für besondere Ereignisse und Zeiten, Kreuzfahrte, Luxusresorts, Gruppetouren zu festen Terminen, usw.
Für die vorgefassten Gruppen werden die Stornierungsgebühr an der Kostenvoranschlagsphase und/oder der Bestätigung der Reise vereinbart werden.
In Jedem Fall steht dem Tourist, der die Reise oder den Aufenthalt abzubrechen beschließt, keine Rückzahlung zu.
ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN MODALITÄTEN FÜR DIE ERSETZUNG
ART. 12 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Es wird zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 12 der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstrichen, daß es in Bezug auf einige Leistungen auftreten kann, daß ein dritter Leistungenlieferant die Abänderung des Teilnehmernames nicht annimmt, auch wenn sie innerhalb des Buchstabes a) des genannten Artikels erfolgt wird.
Der Veranstalter ist nicht für die Ablehnung von Dritten verantwortlich.
Diese Ablehnung wird rechtzeitig vor der Abfahrt vom Veranstalter den interessierten Parteien mitteilen sein. Im Fall von Absatzförderungen und Angeboten mit Sondertarifen (z. B. „Frühbuchenrebatt“), im Fall von Ersatzteilnehmer, ist die Übertragung der eventuellen Absatzförderungen und Angebote den neuen Teilnehmer enthalten.
ABÄNDERUNGEN UND UMÄNDERUNGEN NACH DER BESTÄTIGUNG
Abänderungen und Umänderungen des Verfahrens, die vom Tourist nach der Bestätigung der Leistungen verlangt werden, bringen mit sich eine Berechnung von EUR 15 als Ausgaben der Wiederaufnahme des Verfahrens + EUR 10 für jede modifizierte Leistung.
Die Ausgaben der Umänderung werden nur im Falle von Abänderung der Entwicklung des Reiseprogramms angewendet.
Der Verkauf von Pauschalreisen, die zum Gegenstand Dienstleistungen haben, die sowohl auf nationalem als auch internationalem Gebiet erbracht werden, wird geregelt – bis zur Abschaffung gemäß Art. 3 der italienischen Gesetzesverordnung Nr. 79 vom 23. Mai 2011 („Tourismus-Gesetz”) – durch das Gesetz Nr. 1084 vom 27.12.1977, ratifiziert und durchgeführt durch das Internationale Übereinkommen über den Reisevertrag (CCV), unterzeichnet in Brüssel am 23.4.1970 – sofern anwendbar – sowie durch das Tourismus Gesetz (Art. 32-51) und dessen nachfolgenden Änderungen.
2. VERWALTUNGSREGELUNG
Der Organisator, oder der von ihm ernannte Vermittler, muss nach dem anwendbaren Verwaltungsrecht zur Vollstreckung befugt sein (auch regional). Nach Artikel 18, Abs. VI des Kodex des Tourismus sind die Unternehmensbezeichnungen „Reiseagentur“, „Tourismusagentur“, „Tour Operator“, „Reisevermittler“ oder andere ähnlichen Benennungen, auch in anderen Sprachen, ausschließlich befugten Sachfirmen gestattet (Abs. 1).
3. BEZEICHNUNG
Unter der Bezeichnungen a) Reiseveranstalter oder Veranstalter ist derjenige zu verstehen, der sich verpflichtet im eigenen Namen und gegen einen Pauschalbetrag touristische Reisepakete für Dritte zu beschaffen, die eine Kombination von Eigenschaften wie im folgenden Artikel 4 vorgesehen enthalten. Außerdem kann dieser auch dem Touristen die Möglichkeit anbieten, durch ein ferngesteuertes Kommunikationssystem selbständig diese Kombination zu erschaffen und zu kaufen. B) Vermittler: derjenige, der auch nicht in Ausübung eines Berufes oder mit einer Verdienstabsicht touristische Reisepakete verkauft oder sich verpflichtet, solche zu beschaffen, die nach Art. 4 gegen einen Pauschalbetrag verkauft werden. c) der Tourist: Käufer eines touristischen Reisepakets , Übernehmer eines touristischen Reisepakets oder jegliche andere Person, die die Bedingungen für die Nutzung des Dienstes erfüllt, für den der Hauptvertragspartner sich verpflichet, ein Reisepaket zu kaufen.
4. DER BEGRIFF ‚REISEPAKET’
Der Begriff ‚Reisepaket’ wird wie folgt definiert: „Die Reisepakete haben zum Objekt Reisen oder Urlaub, „all inclusive“ Angebote, touristische Kreuzfahrten, die aus einer Kombination von mindestens zwei der hier unten angegebenen Eigenschaften bestehen. Diese Kombinationen können von beliebigen Personen zusammengesetzt werden und werden für einen Pauschalpreis verkauft:
a) Transfer
b) Unterkunft
c) Touristische Dienste, die nicht als Begleitdienste für Transfer und Unterkunft gelten, aber einen wichtigen Erholungswert für den Touristen darstellen und somit einen bedeutenden Anteil des Pakets bilden („Touristische Dienste, Art. 34).
Der Tourist hat das recht darauf, eine Kopie des Vertrages des Reisepaktes ausgehändigt zu bekommen (verfasst nach den im Art. 35 des Kodex des Tourismus erwähnten Vorschriften). Der Vertrag gewährt Zugang zum Garantiefond (siehe Art. 21).
5. INFORMATIONEN FÜR DEN TOURISTEN - TECHNISCHES DATENBLATT
Der Veranstalter erstellt innerhalb der Website, des Katalogs oder in einem Programm außerhalb des Katalogs ein technisches Datenblatt – auch in elektronischer Form oder via Internet. Zwingend erforderlich für das technische Datenblatt sind folgende Elemente:
- Angaben zur behördlichen Zulassung, oder falls anwendbar, D.I.A. (Eigenerklärung des Beginns der Aktivität) oder S.C.I.A. (zertifizierte Meldung über den Beginn der Aktivität) des Veranstalters
- Angaben zur Haftpflichtversicherung
- Gültigkeit des Katalogs oder des Programms außerhalb des Katalogs
- Bedingungen für die Ersetzung des Reisenden durch eine andere Person (Art. 39 „Tourismus- Gesetz“)
- Parameter für die Anpassung des Preises der Reise (Art. 40 „Tourismus - Gesetz)
Außerdem wird der Veranstalter eventuelle weitere besondere Bedingungen ins technische Datenblatt aufnehmen.
6. BUCHUNGEN
Der Buchungsantrag ist mit Hilfe eines entsprechenden Vertragsformulars zu stellen, ggf. auf elektronischem Wege, vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Touristen, welcher eine Kopie des Antrags erhält. Die Annahme der Buchung gilt erst dann als zustande gekommen mit anschließendem Vertragsschluss, wenn der Veranstalter dem Touristen oder der verkaufenden Reiseagentur eine entsprechende Bestätigung übersendet – was auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Angaben zu der Pauschalreise, die nicht in den Vertragsunterlagen, in den Broschüren oder anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, sind vom Veranstalter im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten gemäß Art. 37 Abs. 2 Tour.ges. zu liefern, und zwar rechtzeitig vor Reiseantritt. Im Fall von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen behält der Veranstalter sich gemäß Artikel 32, Abs. 2 des Kodex des Tourismus (wie auch im Art. 50 und 45 des Gesetzesdekrets 206/2005) vor, schriftlich das Nichtvorhandensein eines Rücktrittsrechts, so wie im Art. 64 u. ff. Gesetzesdekret 206/2005 vorgesehen, mitzuteilen.
7. ZAHLUNG
Bei der Buchung wird eine Anzahlung in Höhe von 25% der Gesamtsumme gefordert. Die Frist für die Bezahlung des Restbetrags ist in den Katalogen, in den Broschüren oder anderen enthalten. Die Nichtzahlung der o.a. Beträge zu den festgesetzten Terminen hat eine Kündigungsklausel zur Folge, die seitens der vermittelnden Agentur und/oder des Veranstalters den rechtmäßigen Rücktritt vom Vertrag festsetzt.
8. PREIS
Der Preis der Pauschalreise wird im Vertrag festgelegt, unter Bezugnahme auf die Angaben auf der Website www.cicloturismoinpuglia.it, im Katalog bzw. im Katalog-externen Angebot sowie auf etwaige nachträgliche Aktualisierungen der genannten Kataloge oder Katalog-externe Angebote. Der Preis kann bis zu 20 Tagen vor der Abreise geändert werden und nur aufgrund folgender Änderungen:
• Transportkosten, einschließlich Treibstoffkosten;
• Steuern und Gebühren bei einigen Arten von touristischen Serviceleistungen wie: Steuern, Lande- und Anlegegebühren in Häfen und Flughäfen;
• Gebühren für Wechselkurse gültig für das jeweilige Reisepaket. Bei diesen Änderungen wird auf die Wechselkurse und die o.a. Kosten Bezug genommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Programms gültig sind, wie aus dem Impressum der Website www.cicloturismoinpuglia.it oder des Katalogs bzw. den etwaigen Aktualisierungen ersichtlich ist.
9. ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER PAUSCHALREISE VOR DER ABREISE
Vor der Abreise hat der Veranstalter oder Verkäufer im Falle einer wesentlichen Abänderung eines oder mehrerer Teile des Vertrages unverzüglich den Touristen schriftlich zu informieren, unter Angabe der Art der Änderung und der sich daraus ergebenden Preisänderung. Falls der Tourist die vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 1 nicht akzeptiert, kann er alternativ von seinem Recht Gebrauch machen, die bereits gezahlte Summe zurückzufordern oder das Angebot eines Ersatz-Pauschalangebots im Sinne von Abs. 2 und 3 Art. 10 anzunehmen. Der Tourist kann die oben erwähnten Rechte auch dann ausüben, wenn die Stornierung vom Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl laut Website www.cicloturismoinpuglia.it, Katalog bzw. Katalogs-externem Angebot abhängt, oder von Fällen höherer Gewalt und Zufallsereignissen im Zusammenhang mit der erworbenen Pauschalreise. Für anderweitige, nicht durch höhere Gewalt, Zufallsereignis und Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl verursachte Stornierungen, sowie bei Stornierungen aufgrund anderer Ursachen als Nichtannahme des angebotenen alternativen Pauschalangebots durch den Touristen, hat der stornierende Veranstalter (Art. 33 Buchst. e ital. Verbrauchergesetz) dem Touristen das Doppelte der von diesem gezahlten und vom Veranstalter entgegengenommenen Summe zurückzuerstatten. Dies erfolgt über die Reiseagentur. Die Summe, die Gegenstand der Rückerstattung ist, darf niemals höher als das Doppelte der Beträge sein, die der Tourist zum selben Datum gemäß Art. 10, Abs. 4 schulden würde, falls dieser die Reise selbst stornieren würde.
10. RÜCKTRITT DES TOURISTEN
Der Tourist kann vom Vertrag in Schriftform ohne Konventionalstrafe in den folgenden Fällen zurücktreten:
• Erhöhung des im vorhergehenden Art. 6 genannten Preises um mehr als 10%;
• Wesentliche Änderung von einem oder mehreren Vertragsteilen, die obiektiv als grundlegend für die Zwecke der Nutzung der als Ganzes gesehenen und vom Veranstalter nach Vertragsschluss angebotenen, jedoch nicht vom Touristen akzeptierten Pauschalreise bezeichnet werden können.
In den oben aufgeführten Fällen hat der Tourist alternativ Anspruch auf:
• Die Nutzung eines alternativen Pauschalangebots, ohne Preisaufschlag oder mit Rückerstattung des Preisüberschusses, falls das zweite Pauschalangebot einen geringeren Wert als das erste Angebot hat;
• Die Erstattung des nur zum Teil bezahlten Preises. Diese Rückerstattung hat innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Erstattungsforderung zu erfolgen.
Der Tourist hat seine Entscheidung mitzuteilen (dass er die Änderung akzeptiert oder vom Vertrag zurücktritt) bis spätestens zwei Werktage ab dem Datum, an dem er die Benachrichtigung über die Preissteigerung oder Änderung erhalten hat. Geht eine entsprechende ausdrückliche Mitteilung nicht innerhalb der o.g. Frist ein, gilt der vom Veranstalter formulierte Vorschlag als akzeptiert. Dem Touristen, der vor der Abreise außerhalb der unter Absatz 1 aufgeführten Fälle oder in dem von Art. 7 Abs. 2 vorgesehenen Fall vom Vertrag zurücktritt, werden – unabhängig von der Leistung der Anzahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 – die einzelnen Kosten für die Bearbeitung des Vorgangs und die Vertragsstrafe in der im Impressum des Katalogs oder dem Katalog-externen Programm bzw. bei maßgeschneiderten Paketangeboten angegebenen Höhe in Rechnung gestellt. Bei im Vorfeld zusammengestellten Reisegruppen werden diese Beträge von Fall zu Fall bei Vertragsunterzeichnung vereinbart.
11. ÄNDERUNGEN NACH REISEANTRITT
Falls es dem Veranstalter nach der Abreise unmöglich sein sollte, aus welchen Gründen auch immer – außer einem dem Touristen zuzuschreibenden Umstand – einen wesentlichen Bestandteil der vertraglich vorgesehenen Leistungen zu erbringen, so hat er alternative Lösungen vorzuschlagen, ohne Preisaufschläge zu Lasten des Vertragspartners. Falls die erbrachten Leistungen vom Wert her geringer sein sollten als vorgesehen, hat der Veranstalter den Differenzbetrag zu erstatten. Sollte sich keine alternative Lösung ergeben, oder sollte die vom Veranstalter vorgeschlagene Lösung vom Touristen aus triftigen Gründen abgelehnt werden, so hat der Veranstalter ohne Preisaufschlag für die Rückreise an den Ort der Abreise oder an einen anderen ggf. vereinbarten Ort ein dem ursprünglichen Transportmittel entsprechendes zur Verfügung zu stellen – je nach Verfügbarkeit des Transportmittels und der Plätze. Der Veranstalter hat den Touristen in Höhe der Differenz zwischen den Kosten der vorgesehenen Leistungen und der bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Abreise erbrachten Leistungen zu entschädigen.
12. ERSATZTEILNEHMER
Der auf die Pauschalreise verzichtende Tourist kann sich durch eine andere Person vertreten lassen, vorausgesetzt, dass:
• der Veranstalter schriftlich mindestens 4 Werktage vor dem für die Abreise festgelegten Datum darüber informiert wurde und gleichzeitig eine Mitteilung mit den Daten der zurücktretenden Person erhalten hat;
• die Ersatzperson sämtliche Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung erfüllt (gemäß Art. 39 Tourismusgesetz), insbesondere die Erfordernisse bzgl. Ausweisdokument, Visa, Gesundheitszeugnisse; c) die Ersatzperson erstattet dem Veranstalter alle zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertretung entstehen, und zwar in der Höhe, die ihm vor der Abtretung beziffert wird. Der abtretende Tourist und der Abtretungsempfänger haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Preises und der unter Buchstabe c) dieses Artikels genannten Beträge. Eventuelle weitere Modalitäten und Bedingungen der Ersetzung werden im technischen Datenblatt angegeben.
13. PFLICHTEN DES TOURISTEN
Ausländische Touristen erhalten Informationen über die gesundheitlichen Pflichten und die erforderlichen Dokumente für die Ausreise über ihre diplomatischen Vertretungen in Italien und/oder durch entsprechende offizielle Informationsquellen der Regierung. Die Touristen haben vor der Abreise eine etwaige Aktualisierung bei den zuständigen Behörden zu überprüfen und sich vor der Reise entsprechend anzupassen. Es wird empfohlen, die Informationen unter www.esteri.it/visti zu überprüfen und sich an diesen zu orientieren. Im Falle einer Nichtprüfung darf der Vermittler oder Veranstalter in keiner Weise für die nicht erfolgte Abreise von einem oder mehreren Touristen haftbar gemacht werden. Die Touristen haben einen persönlichen Reisepass oder ein anderes gültiges Dokument für alle an der Route liegenden Länder mit sich zu führen, sowie Visa für den Aufenthalt oder die Durchreise und ggf. erforderliche Gesundheitszeugnisse. Ferner haben die Touristen die Vorschriften über normale Vorsicht und Sorgfalt sowie besondere Bestimmungen einzuhalten, die in den Zielländern gültig sind. Des Weiteren haben die Touristen alle vom Veranstalter erhaltenen Informationen zu befolgen, nebst den behördlichen oder gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pauschalreise. Die Teilnehmer werden aufgefordert, für alle Schäden zu haften, die dem Veranstalter aufgrund ihrer Nichterfüllung der o.g. Pflichten ggf. entstehen. Der Tourist ist gehalten, dem Veranstalter alle Dokumente, Informationen und nützlichen Kenntnisse für seine Ausübung des Rechts auf Surrogation gegenüber Dritten zur Verfügung zu stellen, die haftbar für den Schaden sind; der Tourist haftet gegenüber dem Veranstalter für Beeinträchtigungen des Surrogationsrechts. Ferner hat der Tourist dem Veranstalter bei der Buchung schriftlich die geforderten Angaben zur Person mitzuteilen, die Gegenstand spezifischer Vereinbarungen über die Reisemodalitäten sein können, sofern dies durchführbar ist. Der Tourist ist stets gehalten, den Veranstalter schriftlich über etwaige besondere Anforderungen oder Bedingungen zu informieren (Schwangerschaft, Lebensmittelunverträglichkeit, Behinderung etc…) und ausdrücklich ggf. erforderliche individuelle Dienstleistungen anzufordern.
14. HOTELKLASSIFIZIERUNG
Die offizielle Hotelklassifizierung, die auf der Website, in den Katalogen oder auf andere Beschreibungsunterlagen angegeben wird, basiert auf formelle Hinweisen der zuständigen Behörden des Landes, in dem der Dienst erbracht wird. Beim Fehlen offizieller Klassifizierungen, die von EU Behörden anerkannt werden, wird der Veranstalter wird im Katalog oder in der Broschüre eine eigene Beschreibung des Beherbergungsbetriebs erstellen, um eine Einschätzung und eventuelle Annahme des Angebotes seitens des Touristen möglich ist.
15. REGELUNG DER HAFTUNG
Der Veranstalter haftet für die dem Touristen zugefügten Schäden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dies gilt sowohl für Leistungen, die vom Veranstalter persönlich erbracht werden als auch für Leistungen durch dritte Dienstleister, es sei denn, er beweist, dass das Ereignis durch den Touristen selbst verursacht wurde (hierzu zählen auch Handlungen, die vom Touristen eigenhändig während der Erbringung der touristischen Dienstleistung vorgenommen wurden) oder durch Umstände, die nichts mit den vertraglich vorgesehenen Leistungen zu tun haben; durch Zufallsereignisse, höhere Gewalt oder Umstände, die der Veranstalter nicht durch berufsmäßige Sorgfalt angemessen vorhersehen bzw. lösen konnte. Der Verkäufer, bei dem die Buchung der Pauschalreise erfolgte, haftet in keinem Fall für die sich aus der Organisation der Reise ergebenden Verpflichtungen, sondern ausschließlich für die Pflichten, die aus seiner Eigenschaft als Vermittler resultieren; die Haftung gilt in dem von den geltenden einschlägigen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen, mit Ausnahme der Befreiung gemäß Art. 46 ital. Tourismusgesetz.
16. BEGRENZUNG DES SCHADENSERSATZES
Schadensersatz gemäß Art. 44, 45 und 47 des italienischen Tourismusgesetzes und entsprechende Verjährungsfristen sind ebenda geregelt und gelten in der im Internationalen Übereinkommen über den Reisevertrag (C.C.V.) festgelegten Rahmen, wobei diese internationalen Vorschriften die Leistungen regeln, die Gegenstand des Pauschalangebots sind; ferner finden die Artikel 1783 und 1784 des ital. BGB Anwendung.
17. BEISTANDSPFLICHT
Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, dem Touristen ausschliesslich bezüglich den gesetzlichen und vertragsmäßigen Pflichten gemäß den Richtlininen der beruflichen Sorgfaltspflicht Beistand zu leisten. Der Reiseveranstalter wird von seinen Pflichten befreit (gem. AGB § 15 und §16), wenn die Nichterfülllung des Vetrages dem Touristen zuzuschreiben ist, oder auf unerwartete und unvermeidliche Handlung eines Dritten, auf unbekannte Umstände, Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen ist.
18. REKLAMATIONEN UND DEREN MITTEILUNG
Jeglicher Mangel bei der Durchführung des Vertrags ist vom Touristen während der Reise zu beanstanden, damit der Veranstalter, dessen Vertreter vor Ort oder die Begleitperson rechtzeitig Abhilfe schaffen können. Andernfalls wird der Schadensersatz vermindert oder ganz ausgeschlossen gemäß Art. 1227 ital. BGB. Der Tourist hat außerdem – zur Vermeidung des Ausschlusses – durch Übersendung eines Einschreibens mit Rückschein an den Veranstalter oder Verkäufer spätestens zehn Werktage ab Rückkehr an den Ort des Reiseantritts Beschwerde einzulegen.
19. REISE-RÜCKTRITTKOSTEN-VERSICHERUNG UND RÜCKREISEVERSICHERUNG
Falls nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, kann - bzw. es empfiehlt sich sogar - vor Abreise im Büro des Veranstalters oder des Verkäufers eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und eine Reiseunfall- und -gepäckversicherung abzuschließen. Außerdem kann eine Rückreiseversicherung abgeschlossen werden, die die Kosten der Rückreise im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung deckt. Der Tourist wird seine Rechte ausschließlich gegenüber der Versicherung und unter den gegebenen Voraussetzungen und Bedingungen ausüben.
20. ALTERNATIVEN ZUR LÖSUNG DER BEANSTANDUNGEN
Gemäß Art. 67 des Tourismusgesetzes kann der Veranstalter dem Touristen Vorschläge aus seinem Katalog, seiner Webseite o. ä. machen. um Alternativen zur Lösung der Beanstandungen anzubieten. Der Veranstalter wird auf die Art der alternativen vorgeschlagenen Lösung und auf die Wirkungen des Beitritts hinweisen.
21. GARANTIEFONDS (Art. 51 Tourismusgesetz)
Im Falle der Insolvenz oder der Konkurseröffnung des Vermittlers oder des Veranstalters gewährt der nationale Garantiefonds dem Touristen folgende Leistungen:
a) Erstattung des bezahlten Preises;
b) Rückführung ins Herkunftsland (im Fall von Auslandsreisen)
Im Fall von Notfällen während einer Auslandsreise in Nicht-EU-Mitgliedstaaten muss der Fonds den Touristen eine sofortige Geldverfügbarkeit gewähren, unabhängig davon, ob die Verantwortung für dieses Vorkommnis beim Veranstalter liegt oder nicht.
Das Beteiligungsverfahren des Fonds wird vom Dekret Nr. 349 vom 23/07/99 bestimmt. Der Erstattungsverfahren des Fonds hat keinen Fristablauf. Der Veranstalter und der Vermittler tragen gemäß Art. 51 dazu bei, den Fond durch die Bezahlung der Pflichtvericherungsprämie zu stützen, Abs. 2 des Tourismusgesetzes. Ein vereinbarter Anteil der Pflichtversicherungsprämie wird dem Fonds gemäß Art. 6 vom Ministerialerlaß 349/99 entrichtet.
NACHTRAG ZU DEN ALLGEMEINEN KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR EINZELNE TOURISTISCHE DIENSTLEISTUNGEN
A) GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Die Verträge, die lediglich das Angebot einer Transportdienstleistung, des Aufenthalts oder einer anderweitigen separaten touristischen Dienstleistung zum Gegenstand haben, die sich nicht als rechtsgeschäftlicher Sachverhalt im Rahmen der Reiseorganisation oder eines Pauschalpakets darstellen lassen, werden von den folgenden Bestimmungen des CCV geregelt: Art. 1, Nr. 3 und Nr. 6; Artt. 17 bis 23; Artt. 24 bis 31; hinsichtlich Bestimmungen, die anders lauten als die Vorschriften des Vertrags für die Organisation und als andere Vereinbarungen, die insbesondere den Verkauf einer einzelnen Dienstleistung betreffen, die Vertragsgegenstand sind. Der Verkäufer, der sich verpflichtet, für Dritte, auch auf elektronischem Wege, eine separate touristische Fremdleistung zu beschaffen, ist gehalten, dem Touristen die entsprechenden Dokumente für diese Leistung auszustellen, die die dafür gezahlte Summe enthalten. Der Verkäufer darf in keiner Weise als Reiseveranstalter betrachtet werden.
B) VERTRAGSBEDINGUNGEN
Für derartige Verträge sind darüber hinaus die folgenden Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von o.a. Pauschalreisen anzuwenden: Art. 6 Absatz 1; Art. 7 Abs. 2; Art. 13; Art. 18. Die Anwendung dieser Klauseln beeinflusst in keiner Weise die Gestaltung der entsprechenden Verträge für Pauschalreisen. Die Terminologie der zitierten Klauseln betreffend Verträge über Pauschalreisen (Veranstalter, Reise etc.) ist daher mit Bezug auf die entsprechenden Formen des Kaufvertrags für einzelne touristische Dienstleistungen auszulegen (Verkäufer, Aufenthalt usw.).
DATENSCHUTZ
Informationsschreiben gemäß Art. 13 der Gesetzesverordnung 196/03 (Schutz der persönlichen Daten). Die Behandlung der Personendaten, deren Weitergabe für das Zustandekommen und die Durchführung des Vertrages erforderlich ist, hat unter völliger Einhaltung der Gesetzesverordnung 196/2003 in Papier- und digitaler Form zu erfolgen. Die Daten werden ausschließlich den Erbringern von Dienstleistungen mitgeteilt, die zum jeweiligen Reisepaket gehören. Der Tourist darf jederzeit seine Rechte gemäß Art. 7 der ital. Gesetzesverordnung 196/03 ausüben und den Reiseveranstalter "Apulia Tour Service SaS“, per E-Mail [email protected], per Telefon +39.0831.1721226. per Fax +39.0831.274546, per Post Via San Donato, 43 – 72019 San Vito dei Normanni, kontaktieren; der Reiseveranstalter ist zuständig für die Datenverarbeitung.
FAKULTATIVE AUSFLÜGE
In Zusammenhang mit Ausflüge und fakultative Leistungen, die am Urlaubsort von Seiten des Touristen bzw. Vertragspartner direkt erworben werden und im Reisepaket nicht enthalten sind, ist eine Haftung von Apulia Tour Service Sas in jedem Falle ausgeschlossen.
Informationspflicht im Sinne des Art. 17 des Gesetzes Nr. 38/2006
Das italienische Gesetz ahndet mit einer Gefängnissstrafe jene Straftaten, die mit Kinderprostitution und –pornografie zusammenhängen, auch wenn diese im Ausland begangen worden sind.
Informationspflicht im Sinne der Reg. 2027/1997 (von der Reg. 889/2002 geänderten Fassung)
Die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft und anderen Parteien der Konvention von Montreal 1999 für Schaden bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, ist keiner finanziellen Begrenzung unterworfen.
Bei Schäden bis zu 100.000 SZR (entspricht etwa EUR 120.000) kann das Luftfahrtunternehmen einen Antrag auf Schadenersatz bestreiten, nur wenn er nachweisen kann, daß der entstandene Schaden nicht durch das Unternehmen versucht wurde.
Bei Verspätungen im Personenverkehr ist das Luftfahrtunternehmen verantwortlich für den Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 4150 SZR (etwa EUR 5000).
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Schäden infolge der Verspätung von Gepäck bis zu einer Höhe von 1000 SZR (etwa 1200).
Es ist möglich eine besondere Erklärung von größerem Wert des Gepäcks darzulegen, oder dafür vorgesehen Versicherung mit der Bezahlung bezüglich der Zuschlag spätestens zum Zeitpunkt der Annahme abzuschließen.
Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die nicht der Konvention von Montreal beigetreten haben, könnten unterschiedliche Verantwortungregelungen von den oben genannten anwenden.
Die Verantwortung des Reiseveranstalters gegenüber dem Passagier wird auf jeden Fall dem Tourismus-Gesetz und der in diesem Katalog herausgegebenen Allgemeine Geschäftsbedingung von Vertrag ASTOI unterliegt.
Information den Passagieren im Sinne der Reg 2111/2005. Der Name des Luftfahrtunternehmen, das Ihren Flug durchführt, ist auf das Buchungbestätigungblatt gezeigt; andere Abänderungen werden Ihnen rechtzeitig unter Einhaltung der Regelung 2111/2005 mitgeteilt.
TECHNISCHE BESCHREIBUNG
Das Programm ist gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 8 der Reg. Apulien 16. Juni 1996 "Testo unico delle leggi regionali in materia di turismo“ verwirklicht.
Technische Veranstaltung BIKE & HIKE SRL - Firmensitz San Vito dei Normanni, via Mons. Annibale De Leo, 19 - 72019 - regionale Konzession n. 876 del 06.11.2003.
BIKE & HIKE SRL hat im Sinne des Art. 99 der Verbrauchsordnung (D.Lgs. n. 206/2005), Polizze n. 1/72076/319/157513672 für die Berufshaftpflichtversicherung mit Unipol Versicherungen biz zum Maximalbetrag von EUR 2.066.000,00
STORNIERUNGSGEBÜHR
Art. 10 allgemeine Bedingungen
• Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 29 bis 20 Tagen vor Reiseantritt: 30% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 19 bis 10 Tagen vor Reiseantritt: 50% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 9 bis 3 Tagen vor Reiseantritt: 80% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 2 bis am Tag des Reiseantritt bzw. bei Nichterscheinen: 100%.
Die Andeutung ist den Arbeitstagen, außer Samstagen, Feiertagen, dem Tag des Abflugs und dem Tag der Mitteilung der Stornierung.
Diese Bedingungen gelten nicht für die Leistungen, für die eine andere Anwendung der Vertragsstrafen an der Kostenvoranschlag-Bestätigungphase mitgeteilt wird.
Diese Leistungen, beispielhaft und nicht erschöpfend, sind besondere Flugtickets (Spezialpreis, instant purchase, Low cost…), Leistunge für besondere Ereignisse und Zeiten, Kreuzfahrte, Luxusresorts, Gruppetouren zu festen Terminen, usw.
Für die vorgefassten Gruppen werden die Stornierungsgebühr an der Kostenvoranschlagsphase und/oder der Bestätigung der Reise vereinbart werden.
In Jedem Fall steht dem Tourist, der die Reise oder den Aufenthalt abzubrechen beschließt, keine Rückzahlung zu.
ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN MODALITÄTEN FÜR DIE ERSETZUNG
ART. 12 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Es wird zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 12 der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstrichen, daß es in Bezug auf einige Leistungen auftreten kann, daß ein dritter Leistungenlieferant die Abänderung des Teilnehmernames nicht annimmt, auch wenn sie innerhalb des Buchstabes a) des genannten Artikels erfolgt wird.
Der Veranstalter ist nicht für die Ablehnung von Dritten verantwortlich.
Diese Ablehnung wird rechtzeitig vor der Abfahrt vom Veranstalter den interessierten Parteien mitteilen sein. Im Fall von Absatzförderungen und Angeboten mit Sondertarifen (z. B. „Frühbuchenrebatt“), im Fall von Ersatzteilnehmer, ist die Übertragung der eventuellen Absatzförderungen und Angebote den neuen Teilnehmer enthalten.
ABÄNDERUNGEN UND UMÄNDERUNGEN NACH DER BESTÄTIGUNG
Abänderungen und Umänderungen des Verfahrens, die vom Tourist nach der Bestätigung der Leistungen verlangt werden, bringen mit sich eine Berechnung von EUR 15 als Ausgaben der Wiederaufnahme des Verfahrens + EUR 10 für jede modifizierte Leistung.
Die Ausgaben der Umänderung werden nur im Falle von Abänderung der Entwicklung des Reiseprogramms angewendet.
ESETZLICHE QUELLEN
Der Verkauf von Pauschalreisen, die zum Gegenstand Dienstleistungen haben, die sowohl auf nationalem als auch internationalem Gebiet erbracht werden, wird geregelt – bis zur Abschaffung gemäß Art. 3 der italienischen Gesetzesverordnung Nr. 79 vom 23. Mai 2011 („Tourismus-Gesetz”) – durch das Gesetz Nr. 1084 vom 27.12.1977, ratifiziert und durchgeführt durch das Internationale Übereinkommen über den Reisevertrag (CCV), unterzeichnet in Brüssel am 23.4.1970 – sofern anwendbar – sowie durch das Tourismus Gesetz (Art. 32-51) und dessen nachfolgenden Änderungen.
2. VERWALTUNGSREGELUNG
Der Organisator, oder der von ihm ernannte Vermittler, muss nach dem anwendbaren Verwaltungsrecht zur Vollstreckung befugt sein (auch regional). Nach Artikel 18, Abs. VI des Kodex des Tourismus sind die Unternehmensbezeichnungen „Reiseagentur“, „Tourismusagentur“, „Tour Operator“, „Reisevermittler“ oder andere ähnlichen Benennungen, auch in anderen Sprachen, ausschließlich befugten Sachfirmen gestattet (Abs. 1).
3. BEZEICHNUNG
Unter der Bezeichnungen a) Reiseveranstalter oder Veranstalter ist derjenige zu verstehen, der sich verpflichtet im eigenen Namen und gegen einen Pauschalbetrag touristische Reisepakete für Dritte zu beschaffen, die eine Kombination von Eigenschaften wie im folgenden Artikel 4 vorgesehen enthalten. Außerdem kann dieser auch dem Touristen die Möglichkeit anbieten, durch ein ferngesteuertes Kommunikationssystem selbständig diese Kombination zu erschaffen und zu kaufen. B) Vermittler: derjenige, der auch nicht in Ausübung eines Berufes oder mit einer Verdienstabsicht touristische Reisepakete verkauft oder sich verpflichtet, solche zu beschaffen, die nach Art. 4 gegen einen Pauschalbetrag verkauft werden. c) der Tourist: Käufer eines touristischen Reisepakets , Übernehmer eines touristischen Reisepakets oder jegliche andere Person, die die Bedingungen für die Nutzung des Dienstes erfüllt, für den der Hauptvertragspartner sich verpflichet, ein Reisepaket zu kaufen.
4. DER BEGRIFF ‚REISEPAKET’
Der Begriff ‚Reisepaket’ wird wie folgt definiert: „Die Reisepakete haben zum Objekt Reisen oder Urlaub, „all inclusive“ Angebote, touristische Kreuzfahrten, die aus einer Kombination von mindestens zwei der hier unten angegebenen Eigenschaften bestehen. Diese Kombinationen können von beliebigen Personen zusammengesetzt werden und werden für einen Pauschalpreis verkauft:
a) Transfer
b) Unterkunft
c) Touristische Dienste, die nicht als Begleitdienste für Transfer und Unterkunft gelten, aber einen wichtigen Erholungswert für den Touristen darstellen und somit einen bedeutenden Anteil des Pakets bilden („Touristische Dienste, Art. 34).
Der Tourist hat das recht darauf, eine Kopie des Vertrages des Reisepaktes ausgehändigt zu bekommen (verfasst nach den im Art. 35 des Kodex des Tourismus erwähnten Vorschriften). Der Vertrag gewährt Zugang zum Garantiefond (siehe Art. 21).
5. INFORMATIONEN FÜR DEN TOURISTEN - TECHNISCHES DATENBLATT
Der Veranstalter erstellt innerhalb der Website, des Katalogs oder in einem Programm außerhalb des Katalogs ein technisches Datenblatt – auch in elektronischer Form oder via Internet. Zwingend erforderlich für das technische Datenblatt sind folgende Elemente:
- Angaben zur behördlichen Zulassung, oder falls anwendbar, D.I.A. (Eigenerklärung des Beginns der Aktivität) oder S.C.I.A. (zertifizierte Meldung über den Beginn der Aktivität) des Veranstalters
- Angaben zur Haftpflichtversicherung
- Gültigkeit des Katalogs oder des Programms außerhalb des Katalogs
- Bedingungen für die Ersetzung des Reisenden durch eine andere Person (Art. 39 „Tourismus- Gesetz“)
- Parameter für die Anpassung des Preises der Reise (Art. 40 „Tourismus - Gesetz)
Außerdem wird der Veranstalter eventuelle weitere besondere Bedingungen ins technische Datenblatt aufnehmen.
6. BUCHUNGEN
Der Buchungsantrag ist mit Hilfe eines entsprechenden Vertragsformulars zu stellen, ggf. auf elektronischem Wege, vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Touristen, welcher eine Kopie des Antrags erhält. Die Annahme der Buchung gilt erst dann als zustande gekommen mit anschließendem Vertragsschluss, wenn der Veranstalter dem Touristen oder der verkaufenden Reiseagentur eine entsprechende Bestätigung übersendet – was auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Angaben zu der Pauschalreise, die nicht in den Vertragsunterlagen, in den Broschüren oder anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, sind vom Veranstalter im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten gemäß Art. 37 Abs. 2 Tour.ges. zu liefern, und zwar rechtzeitig vor Reiseantritt. Im Fall von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen behält der Veranstalter sich gemäß Artikel 32, Abs. 2 des Kodex des Tourismus (wie auch im Art. 50 und 45 des Gesetzesdekrets 206/2005) vor, schriftlich das Nichtvorhandensein eines Rücktrittsrechts, so wie im Art. 64 u. ff. Gesetzesdekret 206/2005 vorgesehen, mitzuteilen.
7. ZAHLUNG
Bei der Buchung wird eine Anzahlung in Höhe von 25% der Gesamtsumme gefordert. Die Frist für die Bezahlung des Restbetrags ist in den Katalogen, in den Broschüren oder anderen enthalten. Die Nichtzahlung der o.a. Beträge zu den festgesetzten Terminen hat eine Kündigungsklausel zur Folge, die seitens der vermittelnden Agentur und/oder des Veranstalters den rechtmäßigen Rücktritt vom Vertrag festsetzt.
8. PREIS
Der Preis der Pauschalreise wird im Vertrag festgelegt, unter Bezugnahme auf die Angaben auf der Website www.cicloturismoinpuglia.it, im Katalog bzw. im Katalog-externen Angebot sowie auf etwaige nachträgliche Aktualisierungen der genannten Kataloge oder Katalog-externe Angebote. Der Preis kann bis zu 20 Tagen vor der Abreise geändert werden und nur aufgrund folgender Änderungen:
• Transportkosten, einschließlich Treibstoffkosten;
• Steuern und Gebühren bei einigen Arten von touristischen Serviceleistungen wie: Steuern, Lande- und Anlegegebühren in Häfen und Flughäfen;
• Gebühren für Wechselkurse gültig für das jeweilige Reisepaket. Bei diesen Änderungen wird auf die Wechselkurse und die o.a. Kosten Bezug genommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Programms gültig sind, wie aus dem Impressum der Website www.cicloturismoinpuglia.it oder des Katalogs bzw. den etwaigen Aktualisierungen ersichtlich ist.
9. ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER PAUSCHALREISE VOR DER ABREISE
Vor der Abreise hat der Veranstalter oder Verkäufer im Falle einer wesentlichen Abänderung eines oder mehrerer Teile des Vertrages unverzüglich den Touristen schriftlich zu informieren, unter Angabe der Art der Änderung und der sich daraus ergebenden Preisänderung. Falls der Tourist die vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 1 nicht akzeptiert, kann er alternativ von seinem Recht Gebrauch machen, die bereits gezahlte Summe zurückzufordern oder das Angebot eines Ersatz-Pauschalangebots im Sinne von Abs. 2 und 3 Art. 10 anzunehmen. Der Tourist kann die oben erwähnten Rechte auch dann ausüben, wenn die Stornierung vom Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl laut Website www.cicloturismoinpuglia.it, Katalog bzw. Katalogs-externem Angebot abhängt, oder von Fällen höherer Gewalt und Zufallsereignissen im Zusammenhang mit der erworbenen Pauschalreise. Für anderweitige, nicht durch höhere Gewalt, Zufallsereignis und Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl verursachte Stornierungen, sowie bei Stornierungen aufgrund anderer Ursachen als Nichtannahme des angebotenen alternativen Pauschalangebots durch den Touristen, hat der stornierende Veranstalter (Art. 33 Buchst. e ital. Verbrauchergesetz) dem Touristen das Doppelte der von diesem gezahlten und vom Veranstalter entgegengenommenen Summe zurückzuerstatten. Dies erfolgt über die Reiseagentur. Die Summe, die Gegenstand der Rückerstattung ist, darf niemals höher als das Doppelte der Beträge sein, die der Tourist zum selben Datum gemäß Art. 10, Abs. 4 schulden würde, falls dieser die Reise selbst stornieren würde.
10. RÜCKTRITT DES TOURISTEN
Der Tourist kann vom Vertrag in Schriftform ohne Konventionalstrafe in den folgenden Fällen zurücktreten:
• Erhöhung des im vorhergehenden Art. 6 genannten Preises um mehr als 10%;
• Wesentliche Änderung von einem oder mehreren Vertragsteilen, die obiektiv als grundlegend für die Zwecke der Nutzung der als Ganzes gesehenen und vom Veranstalter nach Vertragsschluss angebotenen, jedoch nicht vom Touristen akzeptierten Pauschalreise bezeichnet werden können.
In den oben aufgeführten Fällen hat der Tourist alternativ Anspruch auf:
• Die Nutzung eines alternativen Pauschalangebots, ohne Preisaufschlag oder mit Rückerstattung des Preisüberschusses, falls das zweite Pauschalangebot einen geringeren Wert als das erste Angebot hat;
• Die Erstattung des nur zum Teil bezahlten Preises. Diese Rückerstattung hat innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Erstattungsforderung zu erfolgen.
Der Tourist hat seine Entscheidung mitzuteilen (dass er die Änderung akzeptiert oder vom Vertrag zurücktritt) bis spätestens zwei Werktage ab dem Datum, an dem er die Benachrichtigung über die Preissteigerung oder Änderung erhalten hat. Geht eine entsprechende ausdrückliche Mitteilung nicht innerhalb der o.g. Frist ein, gilt der vom Veranstalter formulierte Vorschlag als akzeptiert. Dem Touristen, der vor der Abreise außerhalb der unter Absatz 1 aufgeführten Fälle oder in dem von Art. 7 Abs. 2 vorgesehenen Fall vom Vertrag zurücktritt, werden – unabhängig von der Leistung der Anzahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 – die einzelnen Kosten für die Bearbeitung des Vorgangs und die Vertragsstrafe in der im Impressum des Katalogs oder dem Katalog-externen Programm bzw. bei maßgeschneiderten Paketangeboten angegebenen Höhe in Rechnung gestellt. Bei im Vorfeld zusammengestellten Reisegruppen werden diese Beträge von Fall zu Fall bei Vertragsunterzeichnung vereinbart.
11. ÄNDERUNGEN NACH REISEANTRITT
Falls es dem Veranstalter nach der Abreise unmöglich sein sollte, aus welchen Gründen auch immer – außer einem dem Touristen zuzuschreibenden Umstand – einen wesentlichen Bestandteil der vertraglich vorgesehenen Leistungen zu erbringen, so hat er alternative Lösungen vorzuschlagen, ohne Preisaufschläge zu Lasten des Vertragspartners. Falls die erbrachten Leistungen vom Wert her geringer sein sollten als vorgesehen, hat der Veranstalter den Differenzbetrag zu erstatten. Sollte sich keine alternative Lösung ergeben, oder sollte die vom Veranstalter vorgeschlagene Lösung vom Touristen aus triftigen Gründen abgelehnt werden, so hat der Veranstalter ohne Preisaufschlag für die Rückreise an den Ort der Abreise oder an einen anderen ggf. vereinbarten Ort ein dem ursprünglichen Transportmittel entsprechendes zur Verfügung zu stellen – je nach Verfügbarkeit des Transportmittels und der Plätze. Der Veranstalter hat den Touristen in Höhe der Differenz zwischen den Kosten der vorgesehenen Leistungen und der bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Abreise erbrachten Leistungen zu entschädigen.
12. ERSATZTEILNEHMER
Der auf die Pauschalreise verzichtende Tourist kann sich durch eine andere Person vertreten lassen, vorausgesetzt, dass:
• der Veranstalter schriftlich mindestens 4 Werktage vor dem für die Abreise festgelegten Datum darüber informiert wurde und gleichzeitig eine Mitteilung mit den Daten der zurücktretenden Person erhalten hat;
• die Ersatzperson sämtliche Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung erfüllt (gemäß Art. 39 Tourismusgesetz), insbesondere die Erfordernisse bzgl. Ausweisdokument, Visa, Gesundheitszeugnisse; c) die Ersatzperson erstattet dem Veranstalter alle zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertretung entstehen, und zwar in der Höhe, die ihm vor der Abtretung beziffert wird. Der abtretende Tourist und der Abtretungsempfänger haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Preises und der unter Buchstabe c) dieses Artikels genannten Beträge. Eventuelle weitere Modalitäten und Bedingungen der Ersetzung werden im technischen Datenblatt angegeben.
13. PFLICHTEN DES TOURISTEN
Ausländische Touristen erhalten Informationen über die gesundheitlichen Pflichten und die erforderlichen Dokumente für die Ausreise über ihre diplomatischen Vertretungen in Italien und/oder durch entsprechende offizielle Informationsquellen der Regierung. Die Touristen haben vor der Abreise eine etwaige Aktualisierung bei den zuständigen Behörden zu überprüfen und sich vor der Reise entsprechend anzupassen. Es wird empfohlen, die Informationen unter www.esteri.it/visti zu überprüfen und sich an diesen zu orientieren. Im Falle einer Nichtprüfung darf der Vermittler oder Veranstalter in keiner Weise für die nicht erfolgte Abreise von einem oder mehreren Touristen haftbar gemacht werden. Die Touristen haben einen persönlichen Reisepass oder ein anderes gültiges Dokument für alle an der Route liegenden Länder mit sich zu führen, sowie Visa für den Aufenthalt oder die Durchreise und ggf. erforderliche Gesundheitszeugnisse. Ferner haben die Touristen die Vorschriften über normale Vorsicht und Sorgfalt sowie besondere Bestimmungen einzuhalten, die in den Zielländern gültig sind. Des Weiteren haben die Touristen alle vom Veranstalter erhaltenen Informationen zu befolgen, nebst den behördlichen oder gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pauschalreise. Die Teilnehmer werden aufgefordert, für alle Schäden zu haften, die dem Veranstalter aufgrund ihrer Nichterfüllung der o.g. Pflichten ggf. entstehen. Der Tourist ist gehalten, dem Veranstalter alle Dokumente, Informationen und nützlichen Kenntnisse für seine Ausübung des Rechts auf Surrogation gegenüber Dritten zur Verfügung zu stellen, die haftbar für den Schaden sind; der Tourist haftet gegenüber dem Veranstalter für Beeinträchtigungen des Surrogationsrechts. Ferner hat der Tourist dem Veranstalter bei der Buchung schriftlich die geforderten Angaben zur Person mitzuteilen, die Gegenstand spezifischer Vereinbarungen über die Reisemodalitäten sein können, sofern dies durchführbar ist. Der Tourist ist stets gehalten, den Veranstalter schriftlich über etwaige besondere Anforderungen oder Bedingungen zu informieren (Schwangerschaft, Lebensmittelunverträglichkeit, Behinderung etc…) und ausdrücklich ggf. erforderliche individuelle Dienstleistungen anzufordern.
14. HOTELKLASSIFIZIERUNG
Die offizielle Hotelklassifizierung, die auf der Website, in den Katalogen oder auf andere Beschreibungsunterlagen angegeben wird, basiert auf formelle Hinweisen der zuständigen Behörden des Landes, in dem der Dienst erbracht wird. Beim Fehlen offizieller Klassifizierungen, die von EU Behörden anerkannt werden, wird der Veranstalter wird im Katalog oder in der Broschüre eine eigene Beschreibung des Beherbergungsbetriebs erstellen, um eine Einschätzung und eventuelle Annahme des Angebotes seitens des Touristen möglich ist.
15. REGELUNG DER HAFTUNG
Der Veranstalter haftet für die dem Touristen zugefügten Schäden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dies gilt sowohl für Leistungen, die vom Veranstalter persönlich erbracht werden als auch für Leistungen durch dritte Dienstleister, es sei denn, er beweist, dass das Ereignis durch den Touristen selbst verursacht wurde (hierzu zählen auch Handlungen, die vom Touristen eigenhändig während der Erbringung der touristischen Dienstleistung vorgenommen wurden) oder durch Umstände, die nichts mit den vertraglich vorgesehenen Leistungen zu tun haben; durch Zufallsereignisse, höhere Gewalt oder Umstände, die der Veranstalter nicht durch berufsmäßige Sorgfalt angemessen vorhersehen bzw. lösen konnte. Der Verkäufer, bei dem die Buchung der Pauschalreise erfolgte, haftet in keinem Fall für die sich aus der Organisation der Reise ergebenden Verpflichtungen, sondern ausschließlich für die Pflichten, die aus seiner Eigenschaft als Vermittler resultieren; die Haftung gilt in dem von den geltenden einschlägigen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen, mit Ausnahme der Befreiung gemäß Art. 46 ital. Tourismusgesetz.
16. BEGRENZUNG DES SCHADENSERSATZES
Schadensersatz gemäß Art. 44, 45 und 47 des italienischen Tourismusgesetzes und entsprechende Verjährungsfristen sind ebenda geregelt und gelten in der im Internationalen Übereinkommen über den Reisevertrag (C.C.V.) festgelegten Rahmen, wobei diese internationalen Vorschriften die Leistungen regeln, die Gegenstand des Pauschalangebots sind; ferner finden die Artikel 1783 und 1784 des ital. BGB Anwendung.
17. BEISTANDSPFLICHT
Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, dem Touristen ausschliesslich bezüglich den gesetzlichen und vertragsmäßigen Pflichten gemäß den Richtlininen der beruflichen Sorgfaltspflicht Beistand zu leisten. Der Reiseveranstalter wird von seinen Pflichten befreit (gem. AGB § 15 und §16), wenn die Nichterfülllung des Vetrages dem Touristen zuzuschreiben ist, oder auf unerwartete und unvermeidliche Handlung eines Dritten, auf unbekannte Umstände, Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen ist.
18. REKLAMATIONEN UND DEREN MITTEILUNG
Jeglicher Mangel bei der Durchführung des Vertrags ist vom Touristen während der Reise zu beanstanden, damit der Veranstalter, dessen Vertreter vor Ort oder die Begleitperson rechtzeitig Abhilfe schaffen können. Andernfalls wird der Schadensersatz vermindert oder ganz ausgeschlossen gemäß Art. 1227 ital. BGB. Der Tourist hat außerdem – zur Vermeidung des Ausschlusses – durch Übersendung eines Einschreibens mit Rückschein an den Veranstalter oder Verkäufer spätestens zehn Werktage ab Rückkehr an den Ort des Reiseantritts Beschwerde einzulegen.
19. REISE-RÜCKTRITTKOSTEN-VERSICHERUNG UND RÜCKREISEVERSICHERUNG
Falls nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, kann - bzw. es empfiehlt sich sogar - vor Abreise im Büro des Veranstalters oder des Verkäufers eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und eine Reiseunfall- und -gepäckversicherung abzuschließen. Außerdem kann eine Rückreiseversicherung abgeschlossen werden, die die Kosten der Rückreise im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung deckt. Der Tourist wird seine Rechte ausschließlich gegenüber der Versicherung und unter den gegebenen Voraussetzungen und Bedingungen ausüben.
20. ALTERNATIVEN ZUR LÖSUNG DER BEANSTANDUNGEN
Gemäß Art. 67 des Tourismusgesetzes kann der Veranstalter dem Touristen Vorschläge aus seinem Katalog, seiner Webseite o. ä. machen. um Alternativen zur Lösung der Beanstandungen anzubieten. Der Veranstalter wird auf die Art der alternativen vorgeschlagenen Lösung und auf die Wirkungen des Beitritts hinweisen.
21. GARANTIEFONDS (Art. 51 Tourismusgesetz)
Im Falle der Insolvenz oder der Konkurseröffnung des Vermittlers oder des Veranstalters gewährt der nationale Garantiefonds dem Touristen folgende Leistungen:
a) Erstattung des bezahlten Preises;
b) Rückführung ins Herkunftsland (im Fall von Auslandsreisen)
Im Fall von Notfällen während einer Auslandsreise in Nicht-EU-Mitgliedstaaten muss der Fonds den Touristen eine sofortige Geldverfügbarkeit gewähren, unabhängig davon, ob die Verantwortung für dieses Vorkommnis beim Veranstalter liegt oder nicht.
Das Beteiligungsverfahren des Fonds wird vom Dekret Nr. 349 vom 23/07/99 bestimmt. Der Erstattungsverfahren des Fonds hat keinen Fristablauf. Der Veranstalter und der Vermittler tragen gemäß Art. 51 dazu bei, den Fond durch die Bezahlung der Pflichtvericherungsprämie zu stützen, Abs. 2 des Tourismusgesetzes. Ein vereinbarter Anteil der Pflichtversicherungsprämie wird dem Fonds gemäß Art. 6 vom Ministerialerlaß 349/99 entrichtet.
NACHTRAG ZU DEN ALLGEMEINEN KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR EINZELNE TOURISTISCHE DIENSTLEISTUNGEN
A) GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Die Verträge, die lediglich das Angebot einer Transportdienstleistung, des Aufenthalts oder einer anderweitigen separaten touristischen Dienstleistung zum Gegenstand haben, die sich nicht als rechtsgeschäftlicher Sachverhalt im Rahmen der Reiseorganisation oder eines Pauschalpakets darstellen lassen, werden von den folgenden Bestimmungen des CCV geregelt: Art. 1, Nr. 3 und Nr. 6; Artt. 17 bis 23; Artt. 24 bis 31; hinsichtlich Bestimmungen, die anders lauten als die Vorschriften des Vertrags für die Organisation und als andere Vereinbarungen, die insbesondere den Verkauf einer einzelnen Dienstleistung betreffen, die Vertragsgegenstand sind. Der Verkäufer, der sich verpflichtet, für Dritte, auch auf elektronischem Wege, eine separate touristische Fremdleistung zu beschaffen, ist gehalten, dem Touristen die entsprechenden Dokumente für diese Leistung auszustellen, die die dafür gezahlte Summe enthalten. Der Verkäufer darf in keiner Weise als Reiseveranstalter betrachtet werden.
B) VERTRAGSBEDINGUNGEN
Für derartige Verträge sind darüber hinaus die folgenden Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von o.a. Pauschalreisen anzuwenden: Art. 6 Absatz 1; Art. 7 Abs. 2; Art. 13; Art. 18. Die Anwendung dieser Klauseln beeinflusst in keiner Weise die Gestaltung der entsprechenden Verträge für Pauschalreisen. Die Terminologie der zitierten Klauseln betreffend Verträge über Pauschalreisen (Veranstalter, Reise etc.) ist daher mit Bezug auf die entsprechenden Formen des Kaufvertrags für einzelne touristische Dienstleistungen auszulegen (Verkäufer, Aufenthalt usw.).
DATENSCHUTZ
Informationsschreiben gemäß Art. 13 der Gesetzesverordnung 196/03 (Schutz der persönlichen Daten). Die Behandlung der Personendaten, deren Weitergabe für das Zustandekommen und die Durchführung des Vertrages erforderlich ist, hat unter völliger Einhaltung der Gesetzesverordnung 196/2003 in Papier- und digitaler Form zu erfolgen. Die Daten werden ausschließlich den Erbringern von Dienstleistungen mitgeteilt, die zum jeweiligen Reisepaket gehören. Der Tourist darf jederzeit seine Rechte gemäß Art. 7 der ital. Gesetzesverordnung 196/03 ausüben und den Reiseveranstalter "Apulia Tour Service SaS“, per E-Mail [email protected], per Telefon +39.0831.1721226. per Fax +39.0831.274546, per Post Via San Donato, 43 – 72019 San Vito dei Normanni, kontaktieren; der Reiseveranstalter ist zuständig für die Datenverarbeitung.
FAKULTATIVE AUSFLÜGE
In Zusammenhang mit Ausflüge und fakultative Leistungen, die am Urlaubsort von Seiten des Touristen bzw. Vertragspartner direkt erworben werden und im Reisepaket nicht enthalten sind, ist eine Haftung von Apulia Tour Service Sas in jedem Falle ausgeschlossen.
Informationspflicht im Sinne des Art. 17 des Gesetzes Nr. 38/2006
Das italienische Gesetz ahndet mit einer Gefängnissstrafe jene Straftaten, die mit Kinderprostitution und –pornografie zusammenhängen, auch wenn diese im Ausland begangen worden sind.
Informationspflicht im Sinne der Reg. 2027/1997 (von der Reg. 889/2002 geänderten Fassung)
Die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft und anderen Parteien der Konvention von Montreal 1999 für Schaden bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, ist keiner finanziellen Begrenzung unterworfen.
Bei Schäden bis zu 100.000 SZR (entspricht etwa EUR 120.000) kann das Luftfahrtunternehmen einen Antrag auf Schadenersatz bestreiten, nur wenn er nachweisen kann, daß der entstandene Schaden nicht durch das Unternehmen versucht wurde.
Bei Verspätungen im Personenverkehr ist das Luftfahrtunternehmen verantwortlich für den Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 4150 SZR (etwa EUR 5000).
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Schäden infolge der Verspätung von Gepäck bis zu einer Höhe von 1000 SZR (etwa 1200).
Es ist möglich eine besondere Erklärung von größerem Wert des Gepäcks darzulegen, oder dafür vorgesehen Versicherung mit der Bezahlung bezüglich der Zuschlag spätestens zum Zeitpunkt der Annahme abzuschließen.
Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die nicht der Konvention von Montreal beigetreten haben, könnten unterschiedliche Verantwortungregelungen von den oben genannten anwenden.
Die Verantwortung des Reiseveranstalters gegenüber dem Passagier wird auf jeden Fall dem Tourismus-Gesetz und der in diesem Katalog herausgegebenen Allgemeine Geschäftsbedingung von Vertrag ASTOI unterliegt.
Information den Passagieren im Sinne der Reg 2111/2005. Der Name des Luftfahrtunternehmen, das Ihren Flug durchführt, ist auf das Buchungbestätigungblatt gezeigt; andere Abänderungen werden Ihnen rechtzeitig unter Einhaltung der Regelung 2111/2005 mitgeteilt.
TECHNISCHE BESCHREIBUNG
Das Programm ist gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 8 der Reg. Apulien 16. Juni 1996 "Testo unico delle leggi regionali in materia di turismo“ verwirklicht.
Technische Veranstaltung BIKE & HIKE SRL - Firmensitz San Vito dei Normanni, via Mons. Annibale De Leo, 19 - 72019 - regionale Konzession n. 876 del 06.11.2003.
BIKE & HIKE SRL hat im Sinne des Art. 99 der Verbrauchsordnung (D.Lgs. n. 206/2005), Polizze n. 1/72076/319/157513672 für die Berufshaftpflichtversicherung mit Unipol Versicherungen biz zum Maximalbetrag von EUR 2.066.000,00
STORNIERUNGSGEBÜHR
Art. 10 allgemeine Bedingungen
• Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 29 bis 20 Tagen vor Reiseantritt: 30% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 19 bis 10 Tagen vor Reiseantritt: 50% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 9 bis 3 Tagen vor Reiseantritt: 80% auf die Gesamtsumme
• Rücktritt von 2 bis am Tag des Reiseantritt bzw. bei Nichterscheinen: 100%.
Die Andeutung ist den Arbeitstagen, außer Samstagen, Feiertagen, dem Tag des Abflugs und dem Tag der Mitteilung der Stornierung.
Diese Bedingungen gelten nicht für die Leistungen, für die eine andere Anwendung der Vertragsstrafen an der Kostenvoranschlag-Bestätigungphase mitgeteilt wird.
Diese Leistungen, beispielhaft und nicht erschöpfend, sind besondere Flugtickets (Spezialpreis, instant purchase, Low cost…), Leistunge für besondere Ereignisse und Zeiten, Kreuzfahrte, Luxusresorts, Gruppetouren zu festen Terminen, usw.
Für die vorgefassten Gruppen werden die Stornierungsgebühr an der Kostenvoranschlagsphase und/oder der Bestätigung der Reise vereinbart werden.
In Jedem Fall steht dem Tourist, der die Reise oder den Aufenthalt abzubrechen beschließt, keine Rückzahlung zu.
ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN MODALITÄTEN FÜR DIE ERSETZUNG
ART. 12 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Es wird zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 12 der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstrichen, daß es in Bezug auf einige Leistungen auftreten kann, daß ein dritter Leistungenlieferant die Abänderung des Teilnehmernames nicht annimmt, auch wenn sie innerhalb des Buchstabes a) des genannten Artikels erfolgt wird.
Der Veranstalter ist nicht für die Ablehnung von Dritten verantwortlich.
Diese Ablehnung wird rechtzeitig vor der Abfahrt vom Veranstalter den interessierten Parteien mitteilen sein. Im Fall von Absatzförderungen und Angeboten mit Sondertarifen (z. B. „Frühbuchenrebatt“), im Fall von Ersatzteilnehmer, ist die Übertragung der eventuellen Absatzförderungen und Angebote den neuen Teilnehmer enthalten.
ABÄNDERUNGEN UND UMÄNDERUNGEN NACH DER BESTÄTIGUNG
Abänderungen und Umänderungen des Verfahrens, die vom Tourist nach der Bestätigung der Leistungen verlangt werden, bringen mit sich eine Berechnung von EUR 15 als Ausgaben der Wiederaufnahme des Verfahrens + EUR 10 für jede modifizierte Leistung.
Die Ausgaben der Umänderung werden nur im Falle von Abänderung der Entwicklung des Reiseprogramms angewendet.